Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Rz. 26
Die Bewilligung von VKH setzt zunächst einen entsprechenden Antrag voraus.
Zuständig für die VKH-Bewilligung ist das Prozessgericht, d.h. das Gericht der Hauptsache, vgl. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m.§ 117 Abs. 1 ZPO. Der VKH-Antrag für ein erstinstanzliches Verfahren ist damit beim Amtsgericht – Familiengericht zu stellen.
Der Antrag ist zwar nicht fristgebunden, muss aber spätestens bis zum Abschluss der Instanz bei Gericht gestellt werden, da die VKH nach § 114 S. 1 ZPO für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt wird. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, müssen aber noch die zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen nachgereicht werden, kann eine "nachträgliche" Bewilligung erfolgen, wenn das Gericht sich trotz Verfahrensabschluss damit einverstanden erklärt hat. Ein (verspäteter) Antrag nach Abschluss der Instanz wird nicht bearbeitet.
Rz. 27
VKH wird gewährt für eine "Prozessführung", vgl. § 114 S. 1 ZPO. Erforderlich ist also ein gerichtliches Verfahren.
Damit kommt in Unterhaltssachen VKH insbesondere in Betracht für
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die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach §§ 249 ff. FamFG, |
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterhaltsanordnung, vgl. §§ 49 ff.; 246–248 FamFG, |
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einen Antrag auf Arrest, |
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einen isolierten Auskunftsantrag zwecks Klärung von Unterhaltsansprüchen, |
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Stufenanträge, |
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Unterhaltshauptsacheverfahren, |
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Unterhaltsabänderungsverfahren nach §§ 238, 239 FamFG. |
Rz. 28
Die Behandlung von Stufenanträgen bei der Verfahrenskostenhilfe ist umstritten. Nach einer Ansicht erfolgt die VKH-Entscheidung ebenfalls in Stufen. Überwiegend wird jedoch angenommen, dass die Verfahrenskostenhilfe für Unterhaltsstufenanträge nicht Stufe für Stufe, sondern von Anfang an für alle Stufen zu bewilligen ist. Uneinigkeit besteht weiter darüber, wie verfahrenskostenhilfemäßig zu verfahren ist, wenn (später) die Leistungsstufe beziffert wird. Die Frage, die sich stellt, ist nämlich, ob jeder auch noch so hohe Zahlungsantrag durch die ursprüngliche Verfahrenskostenhilfebewilligung gedeckt ist. Nach wohl richtiger Auffassung ist die ursprüngliche Verfahrenskostenhilfebewilligung für den Stufenantrag bezüglich der unbezifferten Zahlungsstufe nur vorläufiger Art, so dass das Familiengericht die Möglichkeit hat, die Erfolgsaussicht der Leistungsstufe nach deren Bezifferung erneut zu prüfen und die Verfahrenskostenhilfe einschränken kann, soweit der Zahlungsantrag nicht hinreichend erfolgversprechend ist (sog. immanente Schranke).
Das VKH-Verfahren ist dem Verfahren vorgeschaltet. Für das VKH-Verfahren selbst kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Daher besteht für den Antragsgegner regelmäßig die Schwierigkeit, dass er erst nach Rechtshängigkeit Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat. Wird dem Antragsteller die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.