Rz. 32
Umstritten war lange Zeit,[27] wie mit einem VKH-Antrag für ein beabsichtigtes Rechtsmittel zu verfahren ist.
Der Gesetzgeber hat dies mit Wirkung zum 1.1.2013 klarstellend kodifiziert; § 64 Abs. 1 FamFG wurde durch einen Satz 2 wie folgt ergänzt:
Anträge auf Bewilligung von VKH für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.“[28]
Rz. 33
Praxistipp
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist nach Bescheidung des VKH-Antrags innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) beim Beschwerdegericht einzureichen. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ist auch die versäumte Rechtshandlung – Beschwerde – nachzuholen. Diese ist dann wieder beim Ausgangsgericht (Familiengericht) einzulegen und später gegenüber dem Beschwerdegericht zu begründen (vgl. § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG für Familienstreitsachen und Ehesachen).[29]
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