Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Rz. 276
Beteiligte eines Abänderungsverfahrens nach § 238 FamFG können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist oder auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Auch die Abänderung nach § 239 FamFG setzt diese Identität der Beteiligten voraus. Sinn und Zweck eines Abänderungsverfahrens ist ja gerade die Überprüfung, ob ein zwischen den Beteiligten aufgrund einer Prognose geschaffener Titel wegen einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert werden muss.
Rz. 277
Wenn in einem Abänderungsverfahren zum Kindesunterhalt hinsichtlich der Verfahrensführungsbefugnis nicht an die formelle Parteistellung des Kindes im Erstverfahren angeknüpft werden kann, hängt seine Verfahrensführungsbefugnis davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt. Diese Frage ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen. So ist das unterhaltsberechtigte Kind in Anspruch zu nehmen, auch wenn der abzuändernde Unterhaltsvertrag zwischen den Kindeseltern geschlossen worden ist.
Rz. 278
Wenn ein Elternteil im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB eine Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich zum Kindesunterhalt in eigenem Namen erwirkt hat, bleibt der Elternteil bis zur Beendigung dieser Verfahrensstandschaft der richtige Beteiligte für ein nachfolgendes Abänderungsverfahren. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB durch rechtskräftige Ehescheidung wegfallen, ein Abänderungsverfahren jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig geworden war. Dies wird aus einer Analogie zu § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hergeleitet. Ist die gesetzliche Verfahrensstandschaft aber vor Einleitung eines nachfolgenden Abänderungsverfahrens durch Rechtskraft der Scheidung beendet, ist allein das Kind aktiv- oder passivlegitimiert.
Tritt zwischenzeitlich die Volljährigkeit des Kindes ein, entfällt auch die gesetzliche Vertretung durch den Elternteil. Ob der abzuändernde Titel bereits auf das Kind umgeschrieben ist, spielt keine Rolle.
Rz. 279
Im Falle der Rechtsnachfolge, etwa beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VII, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des vom Sozialhilfeträger erhobenen Abänderungsantrags, wenn er durch den Antrag zu erkennen gibt, dass er eine nur durch die auch in Zukunft zu erbringenden Sozialhilfeleistungen aufschiebend bedingten Anspruch geltend macht.
Im Falle des vom Unterhaltsschuldner erhobenen Abänderungsantrags ist, wenn der titulierte Unterhalt teilweise auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen ist, der Antrag gleichzeitig gegen den Unterhaltsgläubiger und den öffentlichen Leistungsträger zu richten.
Ist demnach ein Antragsgegner nicht allein passivlegitimiert, ist der allein gegen ihn gerichtete Abänderungsantrag unzulässig.
Rz. 280
Auch bei einem Vergleich ist der Rechtsnachfolger der richtige passivlegitimierte Beteiligte für ein Abänderungsverfahrens des Schuldners des übergegangenen Anspruchs, soweit sich – wie etwa für die Zeit vor Rechtshängigkeit – die Rechtskraft einer Entscheidung nicht auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde. Dies gilt auch für die erst künftig auf den Rechtsnachfolger übergehenden Ansprüche, soweit davon ausgegangen werden kann, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch Ansprüche übergehen werden.
Auch hier kann der Abänderungsantrag gleichzeitig gegen den Unterhaltsberechtigten als Titelgläubiger und den Sozialhilfeträger als Rechtsnachfolger gerichtet werden. Dies gilt auch, wenn feststeht oder nicht auszuschließen ist, dass der titulierte Unterhaltsanspruch nur zum Teil auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist.
Rz. 281
Da die Verfahrensführungsbefugnis zu den Verfahrensvoraussetzungen gehört, ist ihr Fehlen in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen. Ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit führt das Fehlen zur Abweisung des Antrags als unzulässig.