Rz. 143

Die Verfahrensstandschaft endet auch schon vor Rechtskraft der Scheidung, sobald das minderjährige Kind in die Obhut des anderen Elternteils kommt oder wenn dem auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Elternteil die alleinige Personensorge (nach vorheriger alleiniger Personensorge des anderen Elternteils oder nach vorheriger gemeinsamer Sorge) übertragen wird.

In beiden Fällen wird das zuvor vom anderen Elternteil erhobene Verfahren auf Kindesunterhalt unzulässig, und zwar insgesamt, nicht nur für den Unterhaltszeitraum ab Sorgerechtsentscheidung oder ab Übergang des Obhutsverhältnisses auf den anderen Elternteil.[186]

 

Rz. 144

Aufwendungen für das Kind können aber nach Antragsänderung im gleichen Verfahren im Rahmen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den anderen Elternteil weiterverfolgt werden.[187] Dies betrifft freilich nur den rückständigen Unterhalt. Hinsichtlich des laufenden Unterhalts ist der Antrag zurückzunehmen bzw. für erledigt zu erklären. Letzteres empfiehlt sich aus Kostengründen und ist auch korrekt, soweit man unterstellt, dass das bisherige Verfahren zulässig und begründet war. Das Verfahren wird nämlich infolge des Obhutswechsels (= erledigendes Ereignis) unzulässig.[188]

Dies gilt entsprechend auch für Unterhaltsverfahren des Kindes im eigenen Namen; die Vertretungsmacht des bislang vertretenden Elternteils zur Abgabe der Erledigungserklärung wird aus einer Analogie zu §§ 168, 672 S. 2 BGB hergeleitet.[189] Um den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können, ist – da das Kind bislang in eigenem Namen klagt – zuvor noch eine Parteiwechselerklärung erforderlich; die Befugnis dazu, kann ebenfalls aus einer Analogie zu §§ 168, 672 S. 2 BGB hergeleitet werden.

[187] OLG Rostock FamRZ 2003, 933.
[189] Vgl. dazu Norpoth, FamRZ 2007, 514 ff.

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