Rz. 257

Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte aus einem Titel zwar nicht vollstreckt, jedoch lediglich erklärt, derzeit keinen Unterhalt zu verlangen.[330] Das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsverpflichteten für einen Abänderungsantrag entfällt erst dann, wenn aus dem Titel, dessen Abänderung begehrt wird, nicht mehr vollstreckt werden kann, weil z.B. die Herausgabe des Titels erfolgt ist.[331] Ein Abänderungsantrag setzt gerade voraus, dass der Titel der Zwangsvollstreckung überhaupt noch zugänglich ist.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Unterhaltsberechtigte die Herausgabe verweigert und lediglich einen widerruflichen Vollstreckungsverzicht bis zu dem Zeitpunkt erklärt, in dem sich die maßgeblichen Verhältnisse wieder ändern.[332]

 

Rz. 258

Gibt der Unterhaltsberechtigte den Titel nicht zurück, weil er zwar ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Zwangsvollstreckung verzichtet, den Titel aber noch zur Zwangsvollstreckung von früheren offenen Unterhaltsrückständen benötigt, genügt statt der Rückgabe des Titels ausnahmsweise die Erklärung, ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu vollstrecken.[333] Für diesen Fall besteht kein Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsverpflichteten.

Wurde zwischen den Beteiligten ein außergerichtlicher teilweiser Vollstreckungsverzicht vereinbart, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur noch für den nicht vom Teilverzicht umfassten Unterhaltsbetrag.[334]

 

Rz. 259

Ein minderjähriges Kind hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Errichtung eines unbefristeten Titels über zu zahlenden Kindesunterhalt, also eines Titels, der nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit begrenzt ist. Es kann eine Abänderung dahingehend verlangen, dass eine bis zur Volljährigkeit befristete Verpflichtung in eine unbefristete Verpflichtung geändert wird.[335] Somit kann das minderjährige Kind die Abänderung einer befristeten Jugendamtsurkunde nach den Grundsätzen des § 239 FamFG verlangen, auch wenn sich dadurch der Zahlbetrag nach der aktuellen Altersstufe nicht ändert. Dem Abänderungsbegehren steht nicht entgegen, wenn ein Kind infolge seiner Schwerbehinderung und dadurch bedingten Erwerbsunfähigkeit mit Erreichen der Volljährigkeit voraussichtlich bedarfsdeckende Leistungen der Grundsicherung i.S.v. §§ 41 ff. SGB XII sowie Hilfen zu Pflege nach § 61 SGB XII wird beanspruchen können.[336]

[331] OLG München FamRZ 1999, 942.
[333] OLG München FamRZ 1999, 942.
[334] Wendl/Schmitz, § 10 Rn 181.
[335] OLG Bamberg FamRZ 2019, 30.
[336] OLG Celle FamRZ 2017, 2020.

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