Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Wiederaufleben einer Titulierung von Barunterhalt nach Wegfall des Anspruchs aufgrund langjährigen Zusammenlebens und Gewährung von Naturalunterhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Aus der ursprünglich erfolgten Titulierung eines Barunterhaltsanspruches des minderjährigen Kindes gegenüber seinem damals nichtehelichen Vater kann nach Heirat der Eltern und mehrjährigem Zusammenleben der Familie unter Leistung von Betreuungs- und Naturalunterhalt nicht erneut vollstreckt werden (Abgrenzung zu BGH - Urt. v. 22.11.1996 - FamRZ 1997, 281 ff. = NJW 1997, 735 ff. = MDR 1997, 362 ff. = juris [Tz. 14]).
2. Der (hier durch das als Beistand tätige Jugendamt) erklärte bloße "Vollstreckungsverzicht" hinsichtlich titulierten Kindesunterhalts beseitigt weder das Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten für einen Vollstreckungsabwehr- bzw. einen Abänderungsantrag, noch hat er die Folge, dass derartige Anträge verfahrenkostenhilferechtlich mutwillig wären.
Normenkette
BGB § 1601 ff., § 1360a; FamFG §§ 238, 113-114, 767
Verfahrensgang
AG Uelzen (Beschluss vom 13.01.2014; Aktenzeichen 3b F 1107/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Uelzen vom 13.1.2014 geändert.
Dem Antragsteller wird für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. in Uelzen bewilligt.
Gründe
I. Der Antragsteller sucht um Verfahrenskostenhilfe (VKH) für einen Antrag nach, mit dem er "Abänderung" einer Jugendamtsurkunde erstreben will, in der er sich verpflichtet hat, für seinen Sohn K. N. - den Antragsgegner - seit dessen Geburt den Mindestkindesunterhalt zu zahlen.
Der Antragsgegner wurde am 13.4.2001 geboren. Der Antragsteller, der ursprünglich mit der Kindesmutter nicht verheiratet war, erkannte die Vaterschaft am 11.6.2001 an und verpflichtete sich zugleich in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung des Mindestunterhalts.
Am 14.6.2002 heiratete der Antragsteller die Kindesmutter und lebte mit dieser und dem Antragsgegner in der Folgezeit in einem gemeinsamen Haushalt. Der Antragsgegner wurde entsprechend für ehelich erklärt. Aus der Ehe ging in der Folgezeit ein weiteres Kind, der am ... 2003 geborene P., hervor. Erst im September 2010 trennten sich die Eheleute. Der Landkreis Uelzen erklärte mit Schreiben vom 16.10.2013 als Beistand des Antragsgegners, ab dem 1.4.2013 auf die Zwangsvollstreckung aus der Unterhaltsurkunde vom 11.6.2001 bis zur Höhe von 216 EUR zu verzichten. Der Landkreis Uelzen forderte den Antragsteller auf, für den Antragsgegner monatlich 216 EUR zu zahlen und kündigte die Zwangsvollstreckung aus der Unterhaltsurkunde an, sofern die Zahlung nicht bis zum 28.10.2013 aufgenommen werde.
Der Antragsteller ist der Ansicht, eine Zwangsvollstreckung aus der Urkunde stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar und widerspreche dem Gedanken von Treu und Glauben. Durch die Eheschließung mit der Kindesmutter sei die titulierte Barunterhaltsverpflichtung erloschen, da der Antragsteller aufgrund des gemeinsamen Haushalts nur noch Naturalunterhalt geschuldet habe. Nach der Trennung lebe nicht automatisch der Anspruch auf Kindesunterhalt aus der Urkunde wieder auf; es müsse vielmehr eine Neutitulierung erfolgen.
Hilfsweise begehrt der Antragsteller die Abänderung der Jugendamtsurkunde dahingehend, dass er keinen Unterhalt schulde, da er nicht leistungsfähig sei.
Das AG hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 13.1.2014 Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Eine unzulässige Rechtsausübung könne in der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde nicht gesehen werden. Nachdem der Antragsgegner zwischenzeitlich nur zum Naturalunterhalt verpflichtet gewesen sei, sei er nunmehr wieder barunterhaltspflichtig. Zudem sei die Rechtsverfolgung mutwillig, da der Landkreis als Vertreter des Kindes bereit sei, den Unterhaltsbetrag anzupassen.
Gegen diese Entscheidung richtet der Antragsteller seine fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde mit der Begründung, nach Erstellung der Jugendamtsurkunde seien immerhin neun Jahre vergangen, in denen er Naturalunterhalt geschuldet habe. Der alte Unterhaltstitel lebe aufgrund der Trennung der Kindeseltern nicht einfach wieder auf.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Einzelrichterin hat die Sache auf den Senat übertragen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits mit dem Hauptsacheantrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die erneute Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde vom 11.6.2001 wendet, hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO.
a. Für dieses Begehren des Antragstellers ist der Vollstreckungsabwehrantrag gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 ZPO die statthafte Verfahrensart. Gegenstand des Vollstreckungsabwehrantrags ist die Vernichtung...