Rz. 77

Die Vollstreckung aus dem Auskunftstitel kann sich nach § 887 ZPO oder nach § 888 ZPO richten, je nachdem ob die vorzunehmende Handlung nur von dem Schuldner selbst (Regelfall, § 888 ZPO mit der Möglichkeit der Zwangsgeldfestsetzung und Zwangshaft) oder selbstständig von Dritten (§ 887 ZPO mit der Möglichkeit der Ersatzvornahme) vorgenommen werden kann.[96]

Die Abgrenzung im Einzelfall ist schwierig. So soll beispielsweise die Erstellung einer Bilanz eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung sein, je nachdem, ob ein Dritter (z.B. ein Sachverständiger) die Bilanz allein anhand der Geschäftsbücher und der Geschäftspapiere zuverlässig fertigen kann oder ob er dazu der Mithilfe des Schuldners bedarf.[97]

[96] Vgl. zum Vollstreckungsantrag Roßmann, Taktik im familiengerichtlichen Verfahren, Rn 3012 ff.

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