Rz. 145

Wird während eines in Verfahrensstandschaft zulässigerweise begonnenen isolierten Unterhaltsverfahrens die Ehe rechtskräftig geschieden, so dauert die Verfahrensstandschaft des Elternteils in Analogie zu § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO bis zum Verfahrensende fort, falls diesem die elterliche Sorge für das Kind übertragen worden ist.[190]

Das Gleiche gilt, wenn die vorherige gemeinsame elterliche Sorge nach der Rechtskraft der Scheidung fortbesteht und sich am Obhutsverhältnis nichts ändert.[191]

[191] OLG Hamm FamRZ 1998, 379.

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