Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
aa) "Bestimmter" Auskunftsantrag
Rz. 74
Die Antragsfassung in Auskunftsverfahren ist außerordentlich wichtig. Ein oberflächlich formulierter Antrag führt oft zu einer oberflächlichen Titulierung und damit zu einem unbestimmten Auskunftstitel, aus dem nicht vollstreckt werden kann. Der Auskunftsantrag zu den Einkünften eines Arbeitnehmers kann wie folgt formuliert werden:
Rz. 75
Muster 8.1: Auskunftsantrag zu den Einkünften eines Arbeitnehmers
Muster 8.1: Auskunftsantrag zu den Einkünften eines Arbeitnehmers
_________________________ den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über sämtliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit für die Zeit vom 01.01._________________________ bis zum 31.12._________________________, im vorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld bzw. Arbeitslosenunterstützung sowie über eine im Jahr _________________________ erhaltene Steuererstattung
und
die Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Monate Januar bis Dezember _________________________, Bescheide über im vorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld bzw. Arbeitslosenunterstützung sowie einen im Jahr _________________________ ergangenen Steuerbescheid vorzulegen.
bb) Die Begründung des Antrags
Rz. 76
Der Auskunftsanspruch muss grundsätzlich nicht durch substantiierten Vortrag zum Unterhaltsanspruch begründet werden. Der Auskunftsanspruch nach §§ 1605, 1580 BGB bezweckt nämlich, dem Unterhaltsgläubiger die notwendigen Informationen für die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs zu verschaffen. Der Auskunftsanspruch setzt daher das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs voraus. Jedoch bedarf es in der Regel keines substantiierten Vortrags zu dem Unterhaltsanspruch, da regelmäßig erst nach Erteilung der Auskunft feststeht, ob ein solcher Unterhaltsanspruch überhaupt besteht. Seiner Darlegungslast genügt der Unterhaltsgläubiger daher im Normalfall dadurch, dass er auf das in Betracht kommende Unterhaltsrechtsverhältnis hinweist und in allgemeiner Hinsicht den Grund für die Inanspruchnahme auf Unterhalt nennt.
cc) Die Vollstreckung
Rz. 77
Die Vollstreckung aus dem Auskunftstitel kann sich nach § 887 ZPO oder nach § 888 ZPO richten, je nachdem ob die vorzunehmende Handlung nur von dem Schuldner selbst (Regelfall, § 888 ZPO mit der Möglichkeit der Zwangsgeldfestsetzung und Zwangshaft) oder selbstständig von Dritten (§ 887 ZPO mit der Möglichkeit der Ersatzvornahme) vorgenommen werden kann.
Die Abgrenzung im Einzelfall ist schwierig. So soll beispielsweise die Erstellung einer Bilanz eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung sein, je nachdem, ob ein Dritter (z.B. ein Sachverständiger) die Bilanz allein anhand der Geschäftsbücher und der Geschäftspapiere zuverlässig fertigen kann oder ob er dazu der Mithilfe des Schuldners bedarf.