Rz. 110

Nach § 235 Abs. 1 S. 3 FamFG soll das Gericht mit einer Anordnung nach S. 1 oder S. 2 eine angemessene Frist setzen. Die Fristsetzung ist insbesondere für die Rechtsfolgen des § 236 FamFG für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen von Bedeutung. Von der Fristsetzung kann im Ausnahmefall abgesehen werden, etwa wenn feststeht, dass der Beteiligte, an den sich die Auflage richtet, bestimmte Informationen oder Belege ohne eigenes Verschulden nicht kurzfristig erlangen kann.[141]

Nach § 235 Abs. 1 S. 4 FamFG muss das Gericht gleichzeitig auf die Verpflichtungen nach Abs. 3 und auf die nach §§ 236, 243 S. 2 Nr. 3 FamFG möglichen Folgen hinweisen.

Der Gesetzgeber hat die Hinweispflicht wegen der geänderten Struktur der Vorschriften über die Auskunftspflicht gegenüber der früheren Regelung des § 643 Abs. 2 S. 2 ZPO erweitert.[142]

[141] BT-Drucks 16/6308, S. 256.
[142] BT-Drucks 16/6308, S. 256.

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