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§ 234 FamFG regelt die Vertretung eines Kindes in Unterhaltssachen durch das Jugendamt. Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils kann das Jugendamt Beistand des Kindes werden (§ 1712 BGB). Durch die (freiwillige) Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt (vgl. § 1716 S. 1 BGB). Es kann daher sowohl der sorgeberechtigte Elternteil als auch das Jugendamt gesetzlicher Vertreter des Kindes im Unterhaltsverfahren sein. Um widerstreitende Erklärungen der gesetzlichen Vertreter im Unterhaltsverfahren zu vermeiden, ordnet § 234 FamFG (ebenso wie auch § 173 FamFG) an, dass die Vertretung durch das Jugendamt Vorrang haben soll und der sorgeberechtigte Elternteil die Fähigkeit, den Prozess als gesetzlicher Vertreter des Kindes zu führen, verliert. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass die teilweise Einschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht des sorgeberechtigten Elternteils hinnehmbar ist, da dieser jederzeit die Beendigung der Beistandschaft verlangen kann (§ 1715 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn sie von ihm nicht mehr gewollt ist.

Mit Volljährigkeit des Kindes ist die Beistandschaft des Jugendamtes beendet; das volljährige Kind ist nunmehr Beteiligter des Unterhaltsverfahrens. Durch die Beistandschaft wird das Jugendamt nicht zum Verfahrensbeteiligten.

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