Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Rz. 247
Nach § 241 FamFG steht die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 BGB der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
Nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage führten ein auf Herabsetzung gerichteter Abänderungsantrag, ein Vollstreckungsabwehrantrag oder ein negativer Feststellungsantrag bei Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeträge nicht zu einer verschärften Bereicherungshaftung des Empfängers.
Sofern der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht verschärft haftete, stand ihm oftmals der Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB mit der Folge zu, dass ein Bereicherungsanspruch ausscheidet. Zur Herbeiführung der verschärften Haftung war es erforderlich, zusätzlich zum Abänderungsantrag einen auf Rückzahlung gerichteten gesonderten Leistungsantrag zu erheben. Das Erfordernis dieses zweigleisigen Vorgehens entfällt durch § 241 FamFG.
Rz. 248
Zuviel geleisteter Unterhalt für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit eines Abänderungsantrags kann nunmehr zurückgefordert werden, ohne dass der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB vom Unterhaltsempfänger erhoben werden kann. Eines Rückzahlungsantrags bedarf es nicht mehr.
Für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit gilt § 241 FamFG nicht. Aufgrund der Rückwirkungssperre des § 238 Abs. 3 S. 1 FamFG ist eine Abänderung bei einer Endentscheidung zwar ohnehin nur eingeschränkt möglich, nicht aber bei einer gerichtlichen Unterhaltsvereinbarung. Auch wenn diese rückwirkend abgeändert werden kann, sieht sich der Abänderungsberechtigte regelmäßig dem Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB ausgesetzt.
Rz. 249
§ 241 FamFG bezieht sich ausschließlich auf Abänderungsanträge nach §§ 238, 239, 240 FamFG. Gegen einen Unterhaltstitel aus einer einstweiligen Anordnung ist ein solches Abänderungsverfahren nicht statthaft. Hier ist der Unterhaltsverpflichtete auf die Einleitung eines Hauptsachverfahrens nach § 52 Abs. 2 FamFG, auf einen Aufhebungs- bzw. Änderungsantrag nach § 54 FamFG oder einen negativen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO angewiesen.
Rz. 250
Um die verschärfte Haftung des Unterhaltsempfängers nach § 818 Abs. 4 BGB herbeizuführen, muss zusätzlich ein gesonderter Rückforderungsantrag gestellt werden. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt entgegen einer z.T. in der Literatur vertretenen Ansicht eine analoge Anwendung des § 241 FamFG nicht in Betracht. Hat ein Unterhaltsberechtigter im gerichtlichen Verfahren vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht, besteht ein Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
Wenn vorsätzlich und sittenwidrig aus einem unrichtig gewordenen Vollstreckungstitel vollstreckt wurde, kommt sogar ein Anspruch nach § 826 BGB in Betracht. Ein der Rückforderung vorausgehendes Abänderungsverfahren ist hier nicht notwendig.