Rz. 367

Der Vollstreckungsabwehrantrag nach § 120 Abs. 1 FamFG, § 767 ZPO ist zulässig bei Vorliegen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen. Grundsätzlich ist zwar nach §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO ausschließlich das Gericht des ersten Rechtszugs örtlich und sachlich zuständig. Nach § 232 Abs. 2 FamFG geht jedoch in Unterhaltssachen eine nach § 232 Abs. 1 FamFG gegebene örtliche Zuständigkeit dieser ausschließlichen Zuständigkeit vor.

Beteiligte des Verfahrens sind der Unterhaltspflichtige als Antragsteller sowie der Unterhaltsberechtigte als Antragsgegner. Wurde der Titel auf das inzwischen volljährige Kind umgeschrieben, ist der Vollstreckungsabwehrantrag gegen das Kind zu richten.

 

Rz. 368

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist schon beim Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gegeben.[553] Die Zulässigkeit eines Vollstreckungsabwehrantrags bestimmt sich also danach, ob eine Vollstreckungsmöglichkeit besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner konkret eine Vollstreckung beabsichtigt.[554]

Allerdings fehlt dem Antrag trotz Nichtherausgabe des Titels das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte den Titel nach erfolgter Erfüllung für einen bestimmten, zurückliegenden Zeitraum in der Hand behält. Bei Titeln auf wiederkehrende Leistungen begründet nämlich die Nichtherausgabe nicht schon für sich allein die Besorgnis, der Gläubiger werde trotz bereits eingetretener Erfüllung noch einmal gegen den Schuldner vollstrecken. Vielmehr benötigt der Unterhaltsberechtigte den Titel noch für die erst künftig fällig werdenden Ansprüche.[555]

 

Rz. 369

Auch gibt der Unterhaltsberechtigte keine Veranlassung zur Erhebung eines Vollstreckungsabwehrantrags, wenn er als Gläubiger eines titulierten Unterhalts dem Unterhaltspflichtigen anbietet, auf die Durchsetzung des Anspruchs zu verzichten, falls eine vergleichsweise Regelung getroffen werden kann.[556] Jedoch beseitigt der erklärte bloße "Vollstreckungsverzicht" hinsichtlich titulierten Kindesunterhalts weder das Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten für einen Vollstreckungsabwehr- bzw. einen Abänderungsantrag, noch hat er die Folge, dass derartige Anträge verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig wären.[557]

[553] OLG Celle FamRZ 1992, 842.
[554] OLG Hamm FamRZ 2000, 1166.
[555] BGH FamRZ 1984, 470, 471 = NJW 1984, 2826, 2827.
[556] OLG Köln NJW-RR 1996, 381.
[557] OLG Celle FamRZ 2015, 57 = NJW 2014, 3165.

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