Sebastian Kubik, Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Rz. 222
Eine Abänderung kann gem. § 238 FamFG beantragt werden, wenn eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen enthält. Hierunter fällt auch jede Art von Endurteilen, welche gem. den bis zum 31.8.2009 anzuwendenden zivilprozessualen Vorschriften ergangen sind. Nicht statthaft ist der Antrag dagegen bei einem Beschluss, welcher im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassen worden ist. Dieser stellt zwar auch eine Endentscheidung dar, beinhaltet jedoch lediglich eine vorläufige Regelung, §§ 246 Abs. 1, 49 Abs. 1 FamFG.
Rz. 223
Der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG ermöglicht ausnahmsweise die Durchbrechung der Rechtskraft vorangegangener Unterhaltsentscheidungen. Der Rechtsnatur nach handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Gestaltungsantrag, da die Entscheidung an die aktuell bestehende Rechtslage unter Berücksichtigung der eingetretenen Veränderung der entscheidungsrelevanten Verhältnisse angepasst wird. Aber auch als Leistungsantrag kann die Abänderung nach § 238 FamFG angesehen werden, wenn die Entscheidung erneut eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung beinhaltet.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann mit bindender Wirkung für die Zukunft auch durch gerichtlichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder vollstreckbare Urkunde festgelegt werden. Bei diesen Titeln kann ein Abänderungsantrag nach § 239 FamFG gestellt werden. Nach § 239 Abs. 2 FamFG richten sich die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Rz. 224
Die Abänderung von Vergleichen und Urkunden, welche auf einer Vereinbarung beruhen, erfolgt somit über die Regeln zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
Bei Urkunden, welche einseitig errichtet wurden, ist allein eine Änderung der Sach- und Rechtslage für die Anpassung maßgeblich. Der Abänderungsantrag kann sowohl vom Unterhaltsberechtigten als auch vom Unterhaltsverpflichteten gestellt werden.
Für den Fall der Abweisung eines auf die Zahlung von Unterhalt gerichteten Erstantrags wird keine Rechtskraftwirkung für die Zukunft erzeugt. Einer solchen Entscheidung liegt für die Zukunft keine sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zugrunde. Für einen Antrag nach § 238 FamFG besteht deshalb kein Bedarf, so dass ein allgemeiner Leistungsantrag gestellt werden kann.
Dieser ist auch die richtige Antragsart bei Vergleichen, durch welche ein Unterhalt nur für einen begrenzten Zeitraum festgelegt worden war oder in denen dem Unterhaltsgläubiger ein titulierter Unterhalt aberkannt wird.
Rz. 225
Bei einstweiligen Anordnungen besteht die Möglichkeit, eine Abänderung nach § 54 Abs. 1 FamFG zu beantragen. Außerdem kann nach § 52 Abs. 1 FamFG nach Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren eingeleitet werden. Nach § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG hebt das Gericht die einstweilige Anordnung auf, wenn der Antragsteller nicht binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellt. Die Fristbestimmung erfolgt nur auf Antrag, § 52 Abs. 2 S. 1 FamFG. Bei Abschluss des durch den jeweiligen Leistungsantrag eingeleiteten Hauptsacheverfahrens tritt die einstweilige Anordnung nach § 56 FamFG außer Kraft. Auch dieser Antrag kann sowohl vom Unterhaltsberechtigten als auch vom Unterhaltsverpflichteten gestellt werden.