Rz. 1

Wie schnell die Sitzung terminiert wird, hängt davon ab, ob das Gericht einen frühen ersten Termin anberaumt, § 275 ZPO, oder ein schriftliches Vorverfahren anordnet, § 276 ZPO, was – jedenfalls in landgerichtlichen Verfahren – meistens der Fall sein wird. Dann terminiert das Gericht, wenn die Angelegenheit "ausgeschrieben" ist, es also davon ausgeht, dass alles Wesentliche schriftlich dargestellt worden ist. Zweck des vorbereitenden Verfahrens nach §§ 272 Abs. 1 und 2, 276 ZPO ist es, den Prozessstoff so aufzubereiten, dass der Rechtsstreit möglichst in einem einzigen Verhandlungstermin, § 279 Abs. 3 ZPO, erledigt werden kann.[1]

[1] Durchlauftermine sollen gerade nicht stattfinden, § 278 Abs. 2 ZPO.

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