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Gemäß § 411 Abs. 4 ZPO ist der Rechtsanwalt berechtigt, zum Sachverständigengutachten schriftlich Anträge und Ergänzungsfragen zu stellen sowie Einwendungen zu erheben. Den im Termin erschienenen Gutachter darf der Rechtsanwalt nach §§ 402, 397 ZPO befragen.

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