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Hat das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO zum Termin angeordnet, müssen die Parteien auf die weiteren Ausführungen des Sachverständigen nach Vorlage des Protokolls Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Fehler des Gutachtens sind zu rügen. Dazu gehören z.B. das Zugrundelegen falscher oder streitiger Tatsachen, die Unschlüssigkeit des Gutachtens oder die mangelnde Nachvollziehbarkeit, Widersprüche oder die Nichtberücksichtigung entgegenstehender wissenschaftlicher Erkenntnisse. Ist das für den Mandanten ungünstige Gutachten fehlerhaft, kann der Rechtsanwalt anregen, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ein neues Gutachten einzuholen.

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