Rz. 161

 

Weiteres Beispiel

In der Auskunftsstufe waren streitige Anträge im Termin gestellt worden (Wert: 2.000,00 EUR), in der Leistungsstufe erschien der Schuldner nicht mehr, war auch nicht vertreten und es erging Versäumnisbeschluss (Wert 6.000,00 EUR).

 
1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 6.000,00 EUR) 460,20 EUR
0,5 Terminsgebühr (Wert: 6.000,00 EUR) 177,00 EUR
1,2 Terminsgebühr (Wert: 2.000,00 EUR) 180,00 EUR

Jedoch nicht mehr als 1,2 (Wert: 6.000,00 EUR) gem. § 15 Abs. 3 RVG, das sind 424,80 EUR. Die beiden Beträge für die Terminsgebühr brauchen also nicht gekürzt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?