Rz. 161
Weiteres Beispiel
In der Auskunftsstufe waren streitige Anträge im Termin gestellt worden (Wert: 2.000,00 EUR), in der Leistungsstufe erschien der Schuldner nicht mehr, war auch nicht vertreten und es erging Versäumnisbeschluss (Wert 6.000,00 EUR).
1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 6.000,00 EUR) | 460,20 EUR |
0,5 Terminsgebühr (Wert: 6.000,00 EUR) | 177,00 EUR |
1,2 Terminsgebühr (Wert: 2.000,00 EUR) | 180,00 EUR |
Jedoch nicht mehr als 1,2 (Wert: 6.000,00 EUR) gem. § 15 Abs. 3 RVG, das sind 424,80 EUR. Die beiden Beträge für die Terminsgebühr brauchen also nicht gekürzt werden.
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