Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
A. Besetzung
Rz. 1
Beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt mit seiner außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber, weil zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber die Besetzung einer Einigungsstelle streitig ist, erhält der Anwalt eine Vergütung nach dem RVG. Für die außergerichtliche Tätigkeit berechnen sich die Gebühren nach Nr. 2300 ff. VV. Für die gerichtliche Tätigkeit gelten die Nrn. 3100 ff. VV.
Rz. 2
Der Gegenstandswert sollte gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in der Regel mit 5.000 EUR angenommen werden, wenn über die Person des Vorsitzenden oder um die Größe der Einigungsstelle gestritten wird. Damit ist eine Basis für die Honorarberechnung vorhanden, die eine ausreichende gesetzliche Grundlage hat und dem Streit angemessen Rechnung trägt. Aus den Umständen des Einzelfalls lassen sich zwar Argumente ableiten, warum dieser Wert zu hoch oder zu niedrig sein soll, dem sollte aber nur bei einer evidenten Unangemessenheit ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Bei einem Gegenstandswert von 5.000 EUR können die Folgen für den Arbeitgeber und den Rechtsanwalt nicht so schwerwiegend sein, dass die Rechtssicherheit für eine vermeintliche Einzelfallgerechtigkeit aufgegeben wird. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit sieht bei solchen Streitigkeiten höchstens ¼ des Wertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vor (vgl. § 9 Rdn 1, A. II. Nr. 4). Diese Ansicht mag insbesondere dann nicht zu überzeugen, wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern von dem Spruch der Einigungsstelle betroffen ist. Der Gegenstandswert wird dann nicht der realen Bedeutung des Verfahrens gerecht.
Rz. 3
Sind beide Punkte im Streit, ist der Wert zu verdoppeln. Ist zudem im Streit, ob das Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht gegeben ist, ist eine weitere Erhöhung vorzunehmen.
B. Die Vergütung der Mitglieder der Einigungsstelle
Rz. 4
Neben einer Vertretung des Arbeitgebers oder des Betriebsrats kann der Rechtsanwalt auch selbst Rechtsträger sein, wenn er zu einem Mitglied der Einigungsstelle berufen wird. Fraglich ist, ob und ggf. welche Vergütung er für diese Tätigkeit beanspruchen kann.
Rz. 5
Der Vorsitzende und die betriebsfremden Beisitzer der Einigungsstelle haben nach § 76a Abs. 3 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Dieser Anspruch entsteht kraft Gesetzes und richtet sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber. Entgegen der früheren Gesetzeslage ist der Vergütungsanspruch nun nicht mehr davon abhängig, dass der Betriebsrat überhaupt ein Honorar zugesagt hat.
Rz. 6
Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs ist die wirksame Bestellung. Die Mitglieder der Einigungsstelle, die vom Betriebsrat bestellt werden, benötigen dafür einen wirksamen Beschluss des Betriebsrates.
Rz. 7
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung die Vergütung regeln (§ 76a Abs. 4 BetrVG), hat jedoch bislang von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Da eine Verordnung nach § 76a Abs. 4 BetrVG fehlt, gestaltet sich die Bestimmung konkreter Tages- oder Stundensätze schwierig. Die Bandbreite der Vorschläge reicht von ca. 150,00 bis 300,00 EUR pro Stunde bzw. 2.000,00 bis 4.000,00 EUR pro Tag. Eine Verordnung nach § 76a Abs. 4 BetrVG ist daher unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und aus rechtsstaatlichen Erwägungen begrüßenswert.
Rz. 8
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung richtet sich nicht nach dem RVG, sondern nach den Grundsätzen von § 76a Abs. 4 BetrVG. Dem Betriebsrat und dem von ihm bestellten anwaltlichen Beisitzer ist es inzwischen verwehrt, eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Sofern die Vergütung zwischen den Mitgliedern in der Einigungsstelle und dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich geregelt wird, kann das einzelne Mitglied der Einigungsstelle seine Vergütung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der in § 76a Abs. 3 bis Abs. 5 BetrVG normierten Grundsätze selbst festlegen.
Rz. 9
Die Stundensätze von Sachverständigen nach dem JVEG stellen in der Regel keine angemessene Vergütung dar. Die Tätigkeit eines Mitglieds der Einigungsstelle ist komplexer und umfassender ist als die eines Sachverständigen, sodass Stundensätze zwischen 100,00 EUR und 300,00 EUR zurzeit sachgerecht erscheinen. Sie muss jedoch niedriger sein als die Vergütung des Vorsitzenden (vergl. § 76a Abs. 4 S. 4 BetrVG).
Rz. 10
Neben diesem Anspruch auf Vergütung für die Tätigkeit haben die Mitglieder der Einigungsstelle auch Anspruch auf Erstattung von Auslagen.
Rz. 11
Bei der Höhe der Vergütung muss berücksichtigt werden, dass Rechtsanwälte in der Einigungsstelle mit der Vergütung ihren ansonsten entstehenden Verdienstausfall ausgleichen müssen und zudem die betrieblichen Kosten weiterlaufen, dafür aber auch betrieb...