Rz. 115
Ein Mietwagenunternehmer ist verpflichtet, den Mieter eines Unfallersatzfahrzeugs darauf hinzuweisen, dass es Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bei der Abrechnung von Mietwagenkosten gibt, die nach dem Unfallersatztarif berechnet werden.[129]
Rz. 116
In einer Entscheidung vom 25.3.2009[130] hat der Bundesgerichtshof nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs der Unfallgeschädigte in der Regel davon ausgeht, dass die Mietwagenkosten vom Unfallgegner erstattet werden. In dieser Annahme werde er durch den Begriff "Unfallersatztarif" bestärkt. Da Autovermieter spätestens seit dem Jahre 2002 wissen, dass dieser Tarif von Haftpflichtversicherern nicht ohne weiteres erstattet wird, sind sie daher verpflichtet, den Mieter auf derartige Regulierungsschwierigkeiten hinzuweisen, bevor der Mietvertrag geschlossen wird.
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