Rz. 115

Ein Mietwagenunternehmer ist verpflichtet, den Mieter eines Unfallersatzfahrzeugs darauf hinzuweisen, dass es Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bei der Abrechnung von Mietwagenkosten gibt, die nach dem Unfallersatztarif berechnet werden.[129]

 

Rz. 116

In einer Entscheidung vom 25.3.2009[130] hat der Bundesgerichtshof nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs der Unfallgeschädigte in der Regel davon ausgeht, dass die Mietwagenkosten vom Unfallgegner erstattet werden. In dieser Annahme werde er durch den Begriff "Unfallersatztarif" bestärkt. Da Autovermieter spätestens seit dem Jahre 2002 wissen, dass dieser Tarif von Haftpflichtversicherern nicht ohne weiteres erstattet wird, sind sie daher verpflichtet, den Mieter auf derartige Regulierungsschwierigkeiten hinzuweisen, bevor der Mietvertrag geschlossen wird.

[129] BGH, XII ZR 50/04, zfs 2006, 621 = DAR 2006, 571; BGH, VI ZR 161/06, DAR 2007, 511, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 5 Rn 20; BGH, VI ZR 27/07, zfs 2008, 22 = DAR 2007, 702, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 5 Rn 32.
[130] BGH, XII ZR 117/07, zfs 2009, 399 = DAR 2009, 399, NJW-RR 09, 1101.

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