Rz. 62
Eine provisorische Notreparatur oder eine unfachmännische Selbstreparatur löst noch nicht den Anspruch auf eine erhöhte Reparaturkostenentschädigung aus.
Rz. 63
Der Geschädigte muss beweisen, dass das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist; eine fachmännische Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen reicht aus.
Rz. 64
Bescheinigung und Foto eines Sachverständigen, dass eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeugs erfolgt sei, reichen als Nachweis nicht aus.
Rz. 65
Es genügt eine fachgerechte Eigenreparatur, selbst ein günstigerer Reparaturweg wird als ausreichend angesehen, wenn die Reparaturarbeiten gleichwohl fachgerecht durchgeführt worden sind, beispielsweise durch den Einbau von Gebrauchtteilen.
Rz. 66
Das Integritätsinteresse ist nur dann schützenswert, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur auch tatsächlich weiter benutzen will. Wenn das Fahrzeug alsbald nach durchgeführter Reparatur veräußert wird, besteht kein Anspruch auf 130 % des Wiederbeschaffungswerts.
Rz. 67
Im Regelfall ist von einer weiteren Nutzungsdauer von mindestens sechs Monaten auszugehen.
Rz. 68
Der Integritätszuschlag wird sofort fällig, nicht erst nach sechs Monaten.
Rz. 69
Der Zuschlag von 30 % auf den Wiederbeschaffungswert ist nur dann begründet, wenn die Reparaturarbeiten auch tatsächlich und fachmännisch durchgeführt worden sind.
Rz. 70
Die 130 %-Rechtsprechung findet auch Anwendung bei Beschädigung eines Sattelaufliegers oder eines Fahrrads.
Rz. 71
Der Schädiger trägt zwar grundsätzlich das Prognoserisiko, wenn sich bei Durchführung der Reparaturarbeiten herausstellt, dass die 130 %-Grenze überschritten wird. Wenn bei Beginn der Reparaturarbeiten jedoch festgestellt wird, dass die tatsächlichen Reparaturkosten ca. 142 % betragen, darf der Geschädigte keinen Reparaturauftrag mehr erteilen.
Rz. 72
Wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen, ist die Instandsetzung in aller Regel unvernünftig, sodass der Geschädigte nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen kann.
Rz. 73
Der Integritätszuschlag ist auch dann geschuldet, wenn die Reparatur nach gutachtlicher Schätzung mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes kosten würde, die Reparatur tatsächlich aber vollständig und fachgerecht mit einem Kostenaufwand von weniger als 130 % durchgeführt worden ist; eine fachgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen genügt.
Rz. 74
Diese Rechtsprechung gilt nicht, wenn nur durch Rabatte die Unterschreitung der 130 %-Grenze erfolgt.
Rz. 75
Der Integritätszuschlag ist nur dann zu zahlen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach Reparatur sechs Monate weiter benutzt.
Rz. 76
Bei der Frage, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen.