Rz. 284
Der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass sein Fahrzeug wieder in einen einwandfreien Zustand versetzt wird. Gelingt das der Werkstatt nicht, ist dieses keine Frage des merkantilen Minderwertes, sondern der Gewährleistungsansprüche gegen die Werkstatt.
I. Berechnung
Rz. 285
Da auch bei ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur die Unfalleigenschaft einem potentiellen Käufer mitgeteilt werden muss, erhält der Geschädigte eine Wertminderung dafür, dass versteckte Mängel befürchtet werden, die bei der Durchführung der Reparatur nicht bemerkt und daher nicht beseitigt worden sind. Die Höhe dieser Wertminderung wird meist bereits vom Sachverständigen im Gutachten ermittelt. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Berechnungsmethoden.
Rz. 286
Eine allgemein anerkannte Berechnungsmethode für die Ermittlung des merkantilen Minderwertes hat sich noch nicht durchgesetzt. Die Rechtsprechung greift allerdings überwiegend auf die Tabelle von Ruhkopf/Sahm zurück. Nach dieser Tabelle wird der merkantile Minderwert je nach Alter und Schadenhöhe mit einem bestimmten Prozentsatz aus der Summe von Zeitwert und Reparaturkosten ermittelt.
Rz. 287
Die Besonderheiten des jeweiligen Marktes sind neben den tabellarischen Berechnungsmethoden zu berücksichtigen, sodass in der Regel auf die Berechnung durch einen Sachverständigen nicht verzichtet werden kann.
II. Ältere Fahrzeuge
Rz. 288
Bei Kfz, die älter als fünf Jahre sind und mehr als 100.000 km Fahrleistung haben, wird eine eventuelle Wertminderung durch die Unfalleigenschaft dadurch ausgeglichen, dass durch den Einbau von neuen Ersatzteilen und Lackierarbeiten eine Wertverbesserung eintritt. Bei derartigen Fahrzeugen tritt daher in der Regel eine Wertminderung nicht ein.
Rz. 289
Bei "reinen" Blechschäden, bei denen nicht in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen worden ist, ist eine Wertminderung ebenso wenig zu zahlen wie bei erheblichen Vorschäden, durch die das Fahrzeug bereits die "Unfallfreiheit" verloren hat.
III. Rechtsprechungsübersicht
1. Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten
Rz. 290
Auch ältere Fahrzeuge erleiden durch Unfallschäden einen merkantilen Minderwert.
Rz. 291
Bei einem drei Jahre alten Fahrzeug, das mehr als 195.000 km gelaufen ist, kommt durchaus eine merkantile Wertminderung in Betracht, die im konkreten Fall mit 250 EUR ermittelt worden ist.
2. Rechtsprechung zugunsten des Schädigers
Rz. 292
Wird ein Fahrzeug in einer Waschanlage beschädigt, besteht kein Anspruch auf Wertminderung, selbst wenn die Reparaturkosten 5.600 EUR betragen.