Rz. 217

 

Praxistipp

Der Geschädigte muss darauf hingewiesen werden,

dass bei Selbstreparatur Nutzungsausfallentschädigung in der Regel nicht durchgesetzt werden kann,
dass Nutzungsausfallentschädigung nur bei tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen durchgesetzt werden kann,
dass die Dauer des Nutzungsausfalls in der Regel nicht zwei bis drei Wochen überschreiten darf,
dass gegebenenfalls eine Notreparatur durchgeführt werden muss, um den Nutzungsausfall gering zu halten,
dass der Reparaturtermin abgesprochen und auf eine zügige Durchführung der Reparatur gedrängt werden muss.

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