Rz. 217
Praxistipp
Der Geschädigte muss darauf hingewiesen werden,
▪ | dass bei Selbstreparatur Nutzungsausfallentschädigung in der Regel nicht durchgesetzt werden kann, |
▪ | dass Nutzungsausfallentschädigung nur bei tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen durchgesetzt werden kann, |
▪ | dass die Dauer des Nutzungsausfalls in der Regel nicht zwei bis drei Wochen überschreiten darf, |
▪ | dass gegebenenfalls eine Notreparatur durchgeführt werden muss, um den Nutzungsausfall gering zu halten, |
▪ | dass der Reparaturtermin abgesprochen und auf eine zügige Durchführung der Reparatur gedrängt werden muss. |
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