Rz. 606

Bei einem selbstständigen Beweisverfahren, das außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits durchgeführt wird, hat das Gericht auf entsprechenden Antrag anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat, § 494a ZPO.

Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass der Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Diese Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde, § 494a Abs. 2 S. 2 ZPO.

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