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Die Auswahl des Sachverständigen obliegt nunmehr auch im selbstständigen Beweisverfahren dem Gericht (§§ 404 Abs. 1, 492 Abs. 1 ZPO). Ob es in diesem Verfahren zweckmäßig erscheint, Anregungen des Antragstellers zur Person des vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen regelmäßig zu entsprechen, erscheint zweifelhaft.[739]
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