An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
der
Frau _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
1. |
Herrn _________________________ |
2. |
Herrn _________________________ |
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
wegen Feststellung des Erbrechts.
Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 und bitte um Anberaumung eines frühen ersten Termins, für den ich die Stellung folgender Anträge ankündige:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin Miterbin zu 3/4 am Nachlass des am verstorbenen Herrn _________________________, geboren am _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, geworden ist.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Die Klägerin ist die Witwe des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. Der Erblasser ist bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Die Ehe zwischen ihm und der Klägerin war am _________________________ geschlossen worden, seinerzeit war der Erblasser 40 Jahre alt und bis zu diesem Zeitpunkt noch nie verheiratet gewesen.
Beweis: Beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde des Standesamts _________________________ vom _________________________ – Anlage K 1 –
Abkömmlinge hat der Erblasser nicht hinterlassen.
Beweis: Beglaubigte Abschrift des Familienbuchs des Standesamts _________________________ vom _________________________ – Anlage K 2 –
Nach seinem Tod stellte sich heraus, dass der Erblasser am _________________________, also etwa zwei Jahre vor der Eheschließung mit der Klägerin, bei Notar _________________________ in _________________________ unter dessen UR-Nr. _________________________ ein einseitiges Testament errichtet hatte, wonach er die beiden Beklagten, seine Neffen, je zur Hälfte zu Erben eingesetzt hat. Das Testament war beim Amtsgericht _________________________ verwahrt worden, wurde von dort an das Nachlassgericht _________________________ abgeliefert und von diesem am _________________________ unter Az. _________________________ eröffnet.
Beweis: |
Je eine beglaubigte Abschrift |
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a) |
des bezeichneten notariellen Testaments – Anlage K 3 – |
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b) |
der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts – Anlage K 4 – |
Von diesem Testament war der Klägerin nichts bekannt, auch der Erblasser hat mit ihr darüber nie gesprochen. Möglicherweise war er der Ansicht, dass dieses Testament ohne weiteres mit der Eheschließung unwirksam geworden sei.
Beweis: Parteivernehmung der Klägerin
Unmittelbar nach Bekanntwerden des Testaments hat die Klägerin dieses Testament nach § 2079 BGB mit Erklärung vom _________________________ angefochten. Die Anfechtungserklärung ist am _________________________ beim Nachlassgericht _________________________ eingegangen, was sich die Klägerin von dort hat bestätigen lassen.
Beweis: Anfechtungserklärung der Klägerin in den Nachlassakten des Nachlassgerichts _________________________, Az. _________________________, deren Beiziehung beantragt wird.
Da die Eheleute keinen Ehevertrag errichtet haben,
Beweis: Parteivernehmung der Klägerin,
der Erblasser keinerlei Abkömmlinge hinterlassen hat und auch seine Eltern nicht mehr leben, wohl aber seine Schwester, die Mutter der beiden Beklagten, wäre gem. §§ 1931 Abs. 1 und 3, 1371 Abs. 1, 1925 BGB gesetzliche Erbfolge in der Weise eingetreten, dass die Klägerin als Witwe des Erblassers Miterbin zu 3/4 geworden wäre, die Schwester des Erblassers zu 1/4.
Nach § 2079 BGB wird vermutet, dass sich der Erblasser bei der Errichtung eines Testaments dann im Irrtum befunden hat, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, der bei Testamentserrichtung noch nicht als Pflichtteilsberechtigter vorhanden war. Behauptungen, die von dieser gesetzlichen Vermutung abweichen, sind von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft. Zur Beweislast für den Selbstanfechtungsverzicht vgl. BayObLG, Beschl. v. 20.12.2000 (ZEV 2001, 314). Die Klägerin ist gem. § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte. Dies wurde sie erst durch die Eheschließung mit dem Erblasser, also nach der Errichtung seines Testaments. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, dem _________________________, hatten sich die Klägerin und der Erblasser noch gar nicht gekannt.
Beweis: Parteivernehmung der Klägerin
Die Beklagten haben außergerichtlich geltend gemacht, der Erblasser habe das Testament nach der Eheschließung mit der Klägerin nicht geändert; daraus sei zu schließen, dass er es bei der testamentarisch angeordneten Erbfolge habe belassen wollen, denn er habe seit der Eheschließung immerhin zwei Ja...