Rz. 321

Eine Form ist für die Anfechtung nicht vorgeschrieben. Anders beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament; dort muss die Anfechtungserklärung notariell beurkundet sein, § 2282 Abs. 3 BGB.[399]

[399] Zur analogen Anwendung auf das gemeinschaftliche Testament vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1972, 42.

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