Rz. 155
Für das eigenhändige Testament gilt der allgemeine Grundsatz: Die Beweislast für die Echtheit und Eigenhändigkeit trägt derjenige, der Rechte aus der Urkunde herleiten will.
Rz. 156
Liegen – gegebenenfalls sogar erst nach Einvernahme von Zeugen – keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt; die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten.
Rz. 157
Der Beweis der Eigenhändigkeit ist ggf. neben dem der Echtheit der Unterschrift zu erbringen, weil § 440 Abs. 2 ZPO auf das eigenhändige Testament keine Anwendung findet. Die Echtheit der Unterschrift ist noch kein Beweis, aber ein Indiz für die Eigenhändigkeit der letztwilligen privatschriftlichen Verfügung.
Dazu das OLG Köln:
Zitat
1. Geht es um die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Echtheit eines Testaments, so trägt sie im Zweifel derjenige, der aus dem Testament ein Erbrecht herleitet.
2. Verbleiben nach ausreichenden Ermittlungen Zweifel daran, ob Veränderungen einer Testamentsurkunde vom Erblasser selbst vorgenommen wurden, so gehen diese Zweifel im Erbscheinsverfahren zu Lasten desjenigen, der sich zur Begründung des von ihm beanspruchten Erbrechts auf die Veränderungen beruft.
3. Ist nicht auszuschließen, dass der Erblasser bei Streichung einer Erbeinsetzung im Testament dieses bereits unterschrieben hatte, trägt den Nachteil der Unaufklärbarkeit auch derjenige dessen Name gestrichen wurde.
Rz. 158
Schließlich muss der Erbe erforderlichenfalls den Testierwillen des Erblassers darlegen und beweisen; es muss danach feststehen, dass der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung betrachtet. Ist ein äußerlich formgültiges Testament vorhanden, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Erblasser damit seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen wollte.
Rz. 159
Derjenige, der aus einer Testamentsabschrift oder Durchschrift (bspw. Pause) Rechte herleiten will, muss die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich der Wille des Erblassers ergibt, dieses Schriftstück enthalte den rechtsverbindlichen Willen des Erblassers.
Rz. 160
An den Nachweis eines unfreiwillig abhanden gekommenen oder zerstörten Testaments sind strenge Anforderungen zu richten. Derjenige, der aus dem Testament Rechte geltend macht, muss die formgültige Errichtung und seinen Inhalt beweisen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.9.2001:
Zitat
1. Eine verschwundene letztwillige Verfügung von Todes wegen kann grundsätzlich mit allen zulässigen Beweismitteln dargelegt werden.
2. An den Nachweis sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Eine formlose Beweisaufnahme genügt danach nicht; es ist ein förmliches Beweisverfahren (Strengbeweis) durchzuführen.
Rz. 161
Für den Widerruf eines Testaments durch Vernichtung der Originalurkunde hat derjenige Beteiligte die Feststellungslast zu tragen, der sich auf diese rechtsvernichtende Tatsache beruft. Die Nichtauffindbarkeit der Originalurkunde nach dem Tod des Erblassers begründet noch keine tatsächliche Vermutung, dass das Testament vom Erblasser mit Widerrufswillen vernichtet worden ist.
Hat der Erblasser die Kopie eines Testaments, dessen Urschrift er dem eingesetzten Erben übergeben hatte, durchgestrichen oder vernichtet, lässt dies allein nicht seine Aufhebungsabsicht vermuten. Vernichtet oder verändert der Erblasser von mehreren Testamentsurschriften nur eine, so greift § 2255 S. 1 BGB schon vom Wortlaut her nicht ein. Damit gilt auch die Vermutung des § 2255 S. 2 BGB nicht.
Rz. 162
Der Nachweis des Erbrechts kann nach § 352 Abs. 2 Nr. 1 FamFG durch Vorlage einer Kopie des Testaments und Zeugenbeweis erbracht werden.