Rz. 126
Zwingend für das eigenhändige Testament ist die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, § 2247 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß dagegen führt zur Formnichtigkeit gem. § 125 BGB. Diese strenge Form dient der Sicherung vor Fälschung und dem Anliegen, dass sich der Erblasser ernsthaft und inhaltlich so intensiv wie möglich mit der von ihm abgegebenen Erklärung befasst. Die Regeln über die Formstrenge sollen dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe von der endgültig maßgebenden Verfügung abzugrenzen; die Eigenhändigkeit soll außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. Diese Formzwecke sollen in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der in Betracht kommenden Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen gering zu halten.
Der eigenhändig geschriebene Teil eines handschriftlichen Testaments muss für sich einen abgeschlossenen Sinn ergeben. In einem solchen Fall schadet es nicht, wenn das Wort "Testament" in Form einer Überschrift maschinengeschrieben ist. Auch das linkshändig geschriebene Testament eines Rechtshänders entspricht den Anforderungen der Eigenhändigkeit.
Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn der sie verfassende Erblasser die Schriftstücke nicht mit "Testament" oder "Mein letzter Wille", sondern mit einer anderen Bezeichnung wie z.B. "Vollmacht" überschrieben hat.
OLG Hamm, Beschl. v. 11.9.2001:
Zitat
"Ein vom Erblasser unterschriebenes Testament ist nicht eigenhändig i.S.d. § 2247 Abs. 1 BGB, wenn bei der Niederschrift des Textes die Hand des Erblassers derart geführt wird, dass die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden."
Rz. 127
Es reicht nicht, dass der Erblasser selbst ein mechanisches Schreibwerkzeug einsetzt wie bspw. eine Schreibmaschine oder eine Druckeinrichtung, weil damit die individuellen Merkmale einer Handschrift nicht erkennbar wären. Deshalb ist auch eine mit der Blindenschreibmaschine hergestellte Niederschrift keine eigenhändige. Der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vollständig Erblindete ist leseunfähig i.S.v. § 2247 Abs. 4 BGB und kann deshalb kein eigenhändiges Testament errichten.
Ein mit Blaupause oder Kohlepapier niedergeschriebenes Testament erfüllt dagegen die Anforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB, weil hierbei die charakteristischen Züge einer Handschrift erhalten sind. Auf die Wahl des Schreibmaterials kommt es nicht an.
Die Form eines eigenhändigen Testaments wird nicht dadurch gewahrt, dass der Erblasser auf ein mit einer Maschine (Schreibmaschine, Computer, Drucker) geschriebenes Schriftstück Bezug nimmt, da der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung nur auf eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen kann. Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt. Verweist eine formwirksame letztwillige Verfügung auf ein anderes Schriftstück und ist sie aus sich heraus verständlich, ist eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn diese lediglich der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens handelt.
Rz. 128
Selbst wenn der Erblasser die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, kann auf diese Weise ein formgültiges Testament errichtet werden, sofern der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet.
Rz. 129
Eigenhändig ist die Niederschrift auch dann, wenn sie mit dem Fuß, dem Mund oder einer Prothese geschrieben wurde.
Rz. 130
Bei einem zusammenhängenden Schriftstück gilt: Ein aus mehreren Blättern bestehendes, auf einem Blatt unterschriebenes Testament ist nur dann gültig, wenn zwischen den einzelnen Blättern durch Nummerierung oder fortlaufenden Text ein Zusammenhang erkennbar ist.
Rz. 131
Ob der Erblasser in Schreibschrift schreibt oder in Druckbuchstaben, ist unerheblich, obwohl im letzteren Fall die Charakteristik einer Handschrift nicht ohne weiteres erkennbar ist. Gleichgültig ist auch, in welcher Sprache das Testament verfasst wird. Entscheidend ist, dass der Erblasser den Text und seinen Sinn versteht und dass später der Inhalt – notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – den beteiligten Dritten verständlich gemacht werden kann.
Rz. 132
Die äußere Form einer letztwilligen Verfügung ist nicht entscheidend. Es kann deshalb auch eine auf die Rückseite eines gebrauchten Briefumschlags gesetzte Erklärung als Testament angesehen werden. Die Frage, ob eine niedergelegte Erklärung auf einem erns...