Rz. 248

Will das Berufungsgericht die Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen anders würdigen als das erstinstanzliche Gericht, so hat es den Sachverständigen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 398, 402 ZPO erneut anzuhören, weil es sonst den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.[317]

[317] BGH, Beschl. v. 12.12.2019 – V ZR 69/19, BeckRS 2019, 35392 = FamRZ 2020, 527.

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