Rz. 163

Die Zeit- und Ortsangabe sind keine Willenserklärungen und unterliegen deshalb auch nicht dem Erfordernis der Eigenhändigkeit. Bis zum Beweis des Gegenteils haben die Angaben von Zeit und Ort der Testamentserrichtung die Vermutung der Richtigkeit für sich.[206] Enthält das Testament keine Zeitangabe und kommt es wegen zeitweiliger Testierunfähigkeit des Erblassers darauf an, so trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft.

 

Rz. 164

Die Zeitangabe im Testament hat nach h.M. die Bedeutung eines Zeugnisses des Erblassers über den Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Enthält ein Testament eine von der Unterschrift gedeckte Zeitangabe, so besteht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Angabe.[207] Wird diese Vermutung widerlegt, so bleibt das Testament grundsätzlich gültig, da die Datumsangabe nicht zum notwendigen Testamentsinhalt gehört, § 2247 Abs. 5 BGB ist entsprechend anzuwenden.[208]

[206] BayObLG FamRZ 1991, 237; BayObLG NJWE-FER 2001, 101.
[207] BayObLG NJWE-FER 2001, 201; BayObLG FamRZ 1991, 237; BayObLG FamRZ 1992, 724; Anm. Mayer zu BayObLG in ZEV 2001, 399; Grüneberg/Weidlich, § 2247 BGB Rn 17.
[208] BayObLG FamRZ 1994, 593, 594; Grüneberg/Weidlich, § 2247 BGB Rn 21.

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