Rz. 163
Die Zeit- und Ortsangabe sind keine Willenserklärungen und unterliegen deshalb auch nicht dem Erfordernis der Eigenhändigkeit. Bis zum Beweis des Gegenteils haben die Angaben von Zeit und Ort der Testamentserrichtung die Vermutung der Richtigkeit für sich.[206] Enthält das Testament keine Zeitangabe und kommt es wegen zeitweiliger Testierunfähigkeit des Erblassers darauf an, so trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft.
Rz. 164
Die Zeitangabe im Testament hat nach h.M. die Bedeutung eines Zeugnisses des Erblassers über den Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Enthält ein Testament eine von der Unterschrift gedeckte Zeitangabe, so besteht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Angabe.[207] Wird diese Vermutung widerlegt, so bleibt das Testament grundsätzlich gültig, da die Datumsangabe nicht zum notwendigen Testamentsinhalt gehört, § 2247 Abs. 5 BGB ist entsprechend anzuwenden.[208]
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