Rz. 120

Auch bei einem Erbvertrag können die Parteien grundsätzlich einen Änderungsvorbehalt vereinbaren.[145] Ihnen steht es grundsätzlich frei, den Umfang der vertragsgemäßen Bindungswirkung festzulegen. So können sich die Parteien z.B. das Recht vorbehalten, nachträglich Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen, bei einem eingesetzten Alleinerben weitere Miterben zu bestimmen oder bei Ehegatten/Lebenspartnern dem Überlebenden in einem bestimmten Rahmen das Recht zur Änderung der Erbfolge für den zweiten Todesfall einzuräumen.[146]

 

Rz. 121

Demgegenüber ist ein Änderungsvorbehalt ohne jegliche Einschränkung beim Erbvertrag wegen dessen Vertragscharakter nicht zulässig, da ein Erbvertrag ohne rechtliche Bindung sich nicht mehr von einem Testament unterscheiden würde.[147] Vom Änderungsvorbehalt muss also mindestens eine vertragsmäßige Verfügung ausgenommen werden (vgl. zum Änderungsvorbehalt § 4 Rdn 162 ff.).[148]

[146] OLG Düsseldorf OLGZ 66, 68.
[147] Grüneberg/Weidlich, § 2289 BGB Rn 3.
[148] OLG Köln NJW-RR 1994, 651.

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