Leitsatz (amtlich)
Setzen sich Ehegatten in einem Erbvertrag gegenseitig vorbehaltlos zu Alleinerben ein, so kann dem Überlebenden gestattet werden, die vertragsmäßig geregelte Erbeinsetzung auf seinen Tod in einem bestimmten Rahmen abzuändern.
Normenkette
BGB §§ 2278, 2289
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 2 T 147/84) |
Gründe
Die Erblasserin hat mit ihrem am … verstorbenen Ehemann am … einen Erbvertrag geschlossen, in dem unter anderem bestimmt wurde:
1.
Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
2.
Erben des Überlebenden sind:
- die Verwandten des Ehemannes nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge im Zeitpunkt des Todes des Überlebenden … zu drei Viertel
- …
- …
5.
Der Überlebende ist berechtigt, von Todes wegen folgende Änderungen vorzunehmen:
a) Änderung der Erbquote der einzelnen Verwandten des Ehemannes Ziff. 2 lit. a) ohne Schmälerung des gemeinschaftlichen Erbteils von drei Viertel.
Der Vorbehalt in Ziffer 5 a des Erbvertrags ist wirksam.
Der Beschwerdeführer stützt seine gegenteilige Auffassung auf ein von ihm vorgelegtes Gutachten des Prof. Dr. … Dieser bezieht sich auf BGHZ 26, 204, wo u. a. ausgeführt ist, der Erbvertrag und der in ihm enthaltene Vorbehalt müßten so gefaßt sein, daß eindeutig bestimmt werden könne, welches Recht dem vertragsmäßig Bedachten bindend zugewandt sei. Schlüter meint, es genüge nicht, daß im Erbvertrag eine nicht disponible Verfügung – hier die gegenseitige Erbeinsetzung der vertragsschließenden Ehegatten – getroffen sei. Vielmehr müsse für jede einzelne vertragsmäßig bindende Verfügung gesondert überprüft werden, ob ein im Hinblick auf sie vereinbarter Vorbehalt zulässig und damit wirksam sei. Die verschiedenen vertragsmäßigen Verfügungen seien lediglich in einem Erbvertrag zusammengefaßt. Sie seien, sofern sich nicht aus der Auslegung etwas anderes ergebe, selbständige vertragsmäßige Verfügungen und damit in ihrer Wirksamkeit nicht voneinander abhängig. Deshalb müsse die Wirksamkeit eines Vorbehalts nicht im Hinblick auf den aus mehreren vertragsmäßigen Verfügungen zusammengesetzten Erbvertrag, sondern im Hinblick auf jede einzelne vertragsmäßige Verfügung, auf die er bezogen ist, überprüft werden. Bei einer vertragsmäßig bindenden Erbeinsetzung müsse also schon aufgrund der Vereinbarung im Erbvertrag ablesbar sein, wer zu welcher Erbquote Erbe sein solle, wenn der Erblasser von dem ihn eingeräumten Änderungsvorbehalt Gebrauch mache. Ein Vorbehalt, der eine solche Beschränkung nicht enthalte und es weitgehend in das Belieben und freie Ermessen des Erblassers stelle, in welcher Weise er den Inhalt der vertragsmäßigen Verfügung ändern wolle, sei mit der eingegangenen Bindung des Erblassers unvereinbar und deshalb unzulässig. Demnach sei der hier in Frage stehende Vorbehalt unwirksam, unabhängig davon, ob er nur eine Änderung der Erbquoten oder den völligen Ausschluß einzelner Erben zulasse.
Dem ist nach Auffassung des Senats nicht zu folgen. Es genügt vielmehr, daß der Erbvertrag mit der gegenseitigen Einsetzung zu Alleinerben eine vertraglich bindende und vorbehaltlose Verfügung enthält. Im Zusammenhang mit einer solchen Verfügung können nicht nur einseitige Regelungen getroffen werden, die unbeschränkt abänderbar sind (§ 2299 BGB), sondern auch vertragliche Verfügungen, für die dem Erblasser im Rahmen eines eingeschränkten Vorbehalts eine Abänderung gestattet wird, die das Recht des vertraglich Bedachten völlig aufhebt. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der auch für den Erbvertrag gilt (vgl. u. a. Coing, NJW 1958, 689, 691, unter Hinweis auf die Motive – V S. 332 –) und den Parteien eine beliebige Grenzziehung zwischen Bindung und Testierfreiheit gestattet, solange sie den Erbvertrag nicht insgesamt gegenstandslos macht (Senatsbeschluß OLGZ 1979, 49).
Aus BGHZ 26, 204 läßt sich nichts anderes ableiten. In dem dort entschiedenen Fall ging es darum, ob und wie weit die einzigen vertraglich bindenden Bestimmungen, nämlich die Einsetzung eines Vor- und eines Nacherben, durch einen Vorbehalt eingeschränkt werden konnten. Der BGH hat auch hier die Möglichkeit eines Vorbehalts grundsätzlich bejaht und die Grenzen der Zulässigkeit erst dort gesehen, wo der Erbvertrag „seines eigentlichen Wesens entkleidet wird”, der verlangt, daß der Erbvertrag, auch wenn der Erblasser von dem Vorbehalt Gebrauch macht, „seinen Inhalt behalten muß”, daß „in ihm weiter eine vertragsmäßig nach § 2278 Abs. 2 BGB zu treffende Verfügung enthalten bleibt.”
Das ist, wenn der Vorbehalt sich auf die beiden Erbeinsetzungen bezieht, nur dadurch zu erreichen, daß eindeutig bestimmt wird, welche Erbquote den vertragsmäßig Bedachten bindend zugewandt ist. Enthält dagegen der Erbvertrag eine vertraglich bindende und vorbehaltlose Erbeinsetzung, wird er nicht dadurch in seinem Wesen beeinträchtigt oder inhaltslos, daß er weitere vertragsmäßige Zuwendungen enthält, dem Erblasser aber deren Aufhebung vorbehalten wird.
Der BGH hat dazu in WPM 1970, 482 = DNotZ 1970, 356 ausgeführt, daß der Vorbehalt ...