Rz. 134
Die eigenhändige Unterschrift soll die Identifizierung des Erblassers sicherstellen. Sie soll auch klarstellen, dass das Schriftstück kein unverbindlicher Entwurf und der darin zum Ausdruck gebrachte Wille ernsthaft ist. Da § 2247 Abs. 3 BGB das Unterschreiben mit Vor- und Familiennamen nur als Sollvorschrift einordnet, kann auch mit anderen eindeutigen Kennzeichnungen unterschrieben werden, z.B. "Euer Vater". Eine eindeutige Identifizierung muss aber immer möglich sein. Der BGH hat eine Abkürzung mit "E.M." nicht als Unterschrift ausreichen lassen.
Rz. 135
Lässt der Erblasser der von ihm unterschriebenen letztwilligen Verfügung einen Satz folgen, der eine weitere letztwillige Verfügung enthält, und unterschreibt diesen mit "D.O.", genügt diese weitere Verfügung, wenn man die Abkürzung überhaupt und dann als "Der Obengenannte" versteht, nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Rz. 136
Briefe, die den Formerfordernissen entsprechen, können als Testamente qualifiziert werden, wenn darin eine ernsthafte Willensäußerung enthalten ist. Allerdings sind an die Feststellung, dass ein Brief vom Erblasser mit ernstlichem Testierwillen verfasst worden ist, strenge Anforderungen zu stellen. Ein als "Vollmacht" bezeichnetes Schriftstück kann als Testament zu verstehen sein; der Testierwille ist in einem solchen Fall aber sorgfältig zu prüfen.
Rz. 137
Die Unterschrift darf keine "Oberschrift" sein, d.h., sie muss am Ende des Schriftstückes angebracht sein, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Niederschrift abgeschlossen ist; andernfalls ist das Testament formunwirksam. In aller Regel wird die Unterschrift unter der letzten Zeile des Textes stehen. Das Unterschreiben auf der Höhe der untersten Zeile oder – weil das Blatt voll geschrieben ist – quer am Rand ist unschädlich, wenn klar ist, dass die Unterschrift den Text abdeckt und gegen spätere Veränderung durch Hinzufügungen schützt. Der Namenszug muss in einem solchen räumlichen Verhältnis zu dem Text der letztwilligen Verfügung stehen, dass er als deren Abschluss und nach der Verkehrsauffassung als diese deckend angesehen werden kann. Allerdings kann der Text über die bereits vorhandene Unterschrift gesetzt werden. Ausnahmsweise kann auch die Unterschrift auf dem Testamentsumschlag ausreichen.
Rz. 138
Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern.
Rz. 139
Grundsätzlich gilt zwar für Zusätze und Ergänzungen auf demselben Papierbogen, die von der Unterschrift räumlich nicht gedeckt sind, weil sie unterhalb der Unterschrift oder auf dem Blattrand stehen, und die nicht der bloßen Erläuterung des Vorstehenden dienen, dass eine gesonderte Unterschrift erforderlich ist, es sei denn, die Auslegung des Testaments ergibt, dass sie von der vorhandenen Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein sollen und das äußere Erscheinungsbild dieser Annahme nicht entgegensteht. Nach der Rechtsprechung ist beispielsweise anerkannt, dass eine Zeichnung des Namens am Rande der Erklärung i.d.R. keine Unterschrift darstellt, dies aber durchaus anders sein kann, wenn auf der betreffenden Seite unter dem Text kein Raum für eine Unterzeichnung mehr war und sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als der räumliche Abschluss der Urkunde darstellt. Auch wenn sich der Erblasser innerhalb der letztwilligen Verfügung auf eine eigenhändig geschriebene Anlage bezieht, wird diese dann zum Testamentsbestandteil, ohne dass es einer gesonderten Unterzeichnung des Schriftstücks bedarf. Eine gesonderte Unterschrift ist auch nicht erforderlich, wenn die Unterschrift neben dem Text angebracht ist oder auf der Rückseite, die durch einen Hinweis auf der Vorderseite mit dem Text verbunden ist.
Rz. 140
Besteht die Niederschrift aus mehreren Blättern, so genügt eine Unterschrift am Schluss – nicht jedes einzelne Blatt muss unterschrieben werden. Allerdings muss durch Seitenzahlen, gleichartige Schreibmaterialien u. dgl. erkennbar sein, dass es sich um fortlaufenden Text handelt. Zur Sicherheit ist zu empfehlen, jedes Blatt vom Erblasser unterzeichnen zu lassen.
Rz. 141
Fehlt die Unterschrift auf der Niederschrift, hat der Erblasser aber auf dem Umschlag unterschrieben, in dem sich das Schriftstück befindet, so ist dies ausreichend, sofern der Umschlag verschlossen ist, weil damit eine räumliche Nähe hergestellt und der Text gegen Veränderung gesichert ist. Ist der Umschlag allerdings unverschlossen, so reicht die Unterschrift darauf nicht aus, weil eine Sicherung gegen Veränderungen nicht gewährleistet ist.
Rz. 142
Für die Frage, ob nachträgliche Änderungen unterschrieben sein ...