Rz. 143

Insofern begnügt sich das Gesetz mit einer Sollvorschrift in § 2247 Abs. 2 BGB. Ihre Angabe ist aus Beweisgründen aber dringend zu empfehlen. Außerdem können Zweifel über die Wirksamkeit entstehen, wenn die Zeitangabe fehlt, weil bei Vorhandensein mehrerer Testamente fraglich sein kann, welches das letzte ist und bei einander widersprechendem Inhalt gelten soll. Die Zeitangabe im Testament hat nach h.M. die Bedeutung eines Zeugnisses des Erblassers über den Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Enthält ein Testament eine von der Unterschrift gedeckte Zeitangabe, so besteht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Angabe.[181] Wird diese Vermutung widerlegt, so bleibt das Testament grundsätzlich gültig, da die Datumsangabe nicht zum notwendigen Testamentsinhalt gehört, § 2247 Abs. 5 BGB ist entsprechend anzuwenden.[182]

 

Rz. 144

Die Ortsangabe kann für die Formwirksamkeit entscheidend sein, wenn das Testament nicht den Formerfordernissen des für den Erbfall maßgebenden Erbstatuts nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB entspricht. Insofern bestimmt Art. 26 EGBGB, dass auch die Ortsform maßgebend sein kann, wenn dem Testament damit zur Formwirksamkeit verholfen werden kann (vgl. dazu § 24).

[181] BayObLG NJWE-FER 2001, 201; BayObLG FamRZ 1991, 237; BayObLG 1992, 724; Anm. Mayer zu BayObLG in ZEV 2001, 399; Grüneberg/Weidlich, § 2247 BGB Rn 17.
[182] BayObLG FamRZ 1994, 593, 594; Grüneberg/Weidlich, § 2247 BGB Rn 21.

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