Leitsatz (amtlich)

Die eigenhändigen Zeit- und Ortsangaben in einem privatschriftlichen Testament haben bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Richtigkeit für sich.

 

Normenkette

BGB § 2247

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.12.2008; Aktenzeichen 7 T 9067/08)

AG Neumarkt i.d. OPf. (Aktenzeichen VI 0026/08)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 22.12.2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Beteiligten zu 2, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

III. Der Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der kinderlose Erblasser (geb. 1936) ist am 25.12.2007 im Alter von 71 Jahren verstorben. Er war seit 1985 mit der Beteiligten zu 1 (geb. 1962) verheiratet. Er hatte drei Geschwister; der Beteiligte zu 2 ist ein Sohn des Bruders Karl. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus landwirtschaftlichem Grundbesitz am Heimatort des Erblassers und dem gemeinsam mit einem Dritten im Jahr 1989 erworbenen Landgut in Frankreich; es bestehen erhebliche Verbindlichkeiten.

Es liegt ein handschriftlich abgefasstes Testament vor, bei dem Ort und Datum - "P. den 20.10.1997" in der ersten Zeile neben "Mein Testament" ersichtlich mit einem anderen Kugelschreiber eingefügt sind. Darin wird die Beteiligte zu 1 zur alleinigen Erbin eingesetzt, der Bruder Johann soll das Wohnrecht auf Lebenszeit erhalten und auf Verlangen vom Erben einen Geldbetrag von 200.000 DM. Mit Testament vom 29.4.1989 hatte der Erblasser ebenfalls die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin eingesetzt. Mit Testament vom 3.10.1989 bestimmte er den Beteiligte zu 2 zum Erben seines landwirtschaftlichen Anwesens und seines Besitzes in Frankreich; seinem Bruder Johann wandte er freie Kost und Wohnung, monatliches Taschengeld und einen Betrag von 100.000 DM zu. Seine Ehefrau solle keine weiteren Zahlungen erhalten, weil sie ihn mutwillig verlassen habe.

Die Beteiligte zu 1 hat einen Erbschein als Alleinerbin aufgrund Testaments beantragt. Der Beteiligte zu 2 ist dem entgegengetreten und hat die Echtheit des auf den 20.10.1997 datierten Testaments bestritten. Das vom Nachlassgericht eingeholte handschriftvergleichende Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Psych. F. vom 20.8.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass das fragliche Testament mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde und keine Zweifel daran bestünden, dass auch die mit einem anderen Kugelschreiber eingefügte Niederschrift von Ort und Datum vom Erblasser gefertigt worden sei. Mit Vorbescheid vom 24.9.2008 stellte das Nachlassgericht fest, das Testament sei wirksam. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wies das LG mit Beschluss vom 22.12.2008 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des LG ist aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht zu beanstanden. Das LG ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nach dem auf den 20.10.1997 datierten Testament richtet, wonach der Erblasser von der Beteiligten zu 1 allein beerbt worden ist.

1. Die Vorinstanzen konnten aufgrund der durchgeführten Ermittlungen von der Echtheit des Testaments (§ 2247 Abs. 1 BGB) ausgehen.

a) Die Frage, ob ein handschriftliches Testament vom Erblasser geschrieben und unterschrieben wurde, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Beweiswürdigung nur daraufhin überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht wurde (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB), ob die Beweiswürdigung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, widerspruchsfrei ist und nicht den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 704). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des LG gerecht.

b) Die Vorinstanzen konnten sich auf das Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Handschriftenvergleichung vom 20.8.2008 stützen, die eine urkundentechnische Prüfung vorgenommen und sowohl die Textschrift als auch die Unterschrift sowie die Angabe von Ort und Datum einer eingehenden schriftvergleichenden Untersuchung unterzogen hat. Aufgrund der festgestellten Entsprechungen zwischen dem fraglichen Testament und den Vergleichsschriften ist sie zu dem Ergebnis gelangt, das fragliche Testament sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Im Bereich jener Merkmale, denen im Rahmen der Echtheitsprüfung besondere Bedeutung zukomme, nämlich Strichbeschaffenheit, Druckge...

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