Rz. 113

Der BGH lässt eine Feststellungsklage des Schlusserben bereits zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten zu, falls der Überlebende das Testament anficht oder wenn eine Verfügung unter Lebenden wegen Umgehung des Widerrufsverbots des § 2271 Abs. 2 BGB unwirksam ist.[138]

Hierzu der BGH in BGHZ 37, 331:

Zitat

"Der in einem gemeinschaftlichen Testament mit einem Vermächtnis Bedachte kann, wenn das Vermächtnis vom überlebenden Ehegatten angefochten wurde, gegen diesen Klage auf Feststellung erheben, daß die Vermächtnisanordnung durch die Anfechtung nicht unwirksam geworden ist."

[138] BGHZ 37, 331.

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