Rz. 313

Einen qualifizierten Irrtum im Motiv wegen Hinzutretens eines Pflichtteilsberechtigten behandelt § 2079 BGB. Das Gesetz geht davon aus, der Erblasser rechne bei der Testamentserrichtung nicht mit dem Vorhandensein weiterer Pflichtteilsberechtigter beim Erbfall als den ihm im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bekannten.[393] Wenn er sich darin irrt (spätere Geburt, Eheschließung, Minderjährigenadoption), so wird vermutet, er hätte bei vorausschauender Kenntnis einer solchen Veränderung den Pflichtteilsberechtigten nicht übergangen. Weiter wird vermutet, für die Testamentserrichtung mit dem den betreffenden Pflichtteilsberechtigten nicht berücksichtigenden Inhalt sei der Irrtum kausal gewesen. Wer die Kausalität leugnet und behauptet, das Testament wäre auch bei Kenntnis der späteren Pflichtteilsberechtigung so errichtet worden, hat dafür die Beweislast.

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