Rz. 152

Fraglich ist, nach welchen Grundsätzen der Inhalt eines eigenhändigen Testaments "rekonstruiert" wird, wenn der Wortlaut selbst wegen teilweiser Unleserlichkeit nicht ohne weiteres festgestellt werden kann. Das Kammergericht führt in seinem Beschl. v. 20.3.1998[191] aus, dass die Feststellung, wie der vom Erblasser niedergeschriebene Text seinem Wortlaut nach laute, nicht nach den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen oder gar letztwilligen Verfügungen erfolge (§§ 133, 2084 BGB). Sie ist ausschließlich anhand der Urkunde selbst ohne Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände vorzunehmen.

 

Rz. 153

Es führt weiter aus:

Zitat

"Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Begriff der Erklärung enthält dabei notwendigerweise die Voraussetzung, dass der Wortlaut der Niederschrift von einem Dritten aus dem Schriftstück selbst heraus ermittelt werden kann. Das Schriftstück des Erblassers muss daher soweit lesbar sein, dass sein Wortlaut anhand der Testamentsurkunde selbst, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Schriftsachverständigen, entziffert werden kann. Dagegen genügt es zur Formwahrung nicht, wenn der Sinn darin enthaltener und objektiv nicht, auch nicht durch einen Schriftsachverständigen, entzifferbarer Zeichen unter Berücksichtigung außerhalb der Testamentsurkunde liegender Umstände ermittelt werden kann. …"

[191] KG NJW-RR 1998, 1298.

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