_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)
Erschienen sind:
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Herr _________________________ |
2. |
Frau _________________________ |
3. |
Herr _________________________ |
4. |
Frau _________________________ |
5. |
Herr _________________________ |
Sie erklären mit der Bitte um notarielle Beurkundung:
Wir schließen den folgenden
Erbschafts-Vergleich
I. Darstellung der Rechtslage
Der Vater der Beteiligten Ziff. 1–5, Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, ist am _________________________ verstorben. Er hat ein notarielles Testament vom _________________________, beurkundet unter UR.-Nr. _________________________ von Notar _________________________ in _________________________ hinterlassen und ein privatschriftliches Testament vom _________________________. Beide Testamente wurden am _________________________ unter dem Az. _________________________ vom Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ eröffnet. Beide Testamente regeln die Erbfolge. In welcher Weise, ist jedoch unklar. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, in welchem Verhältnis das zweite Testament zum ersten steht und inwieweit das erste Testament durch das zweite aufgehoben sein soll. Als gesetzliche Erben kommen alle fünf Beteiligten mit Erbquoten zu je einem Fünftel in Betracht. Weitere Personen, die erbrechtliche Ansprüche an den Nachlass haben könnten – mit Ausnahme von Nachlassgläubigern – sind nicht vorhanden.
Herr _________________________ und Frau _________________________, die Beteiligten Ziff. 1 und 2, haben beim Landgericht _________________________ unter dem Az. _________________________ eine Erbenfeststellungsklage gegen die Beteiligten Ziff. 3, 4 und 5 erhoben. Das Landgericht hat mit Urt. v. _________________________ der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Danach wurden alle fünf Beteiligte zu je einem Fünftel gesetzliche Erben ihres Vaters.
Dagegen haben die Beteiligten Ziff. 3–5 beim Oberlandesgericht _________________________ unter Az. _________________________ Berufung eingelegt. Über die Berufung ist noch nicht entschieden.
II. Vergleichsweise Regelung
1. Berufungsverfahren
Alle Beteiligten wollen die Erbschaftsangelegenheit ihres Vaters hiermit einvernehmlich regeln. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich gegenseitig, das erstinstanzliche Feststellungsurteil des Landgerichts _________________________, Az. _________________________, anzuerkennen.
Die Beteiligten Ziff. 3–5, die gegen das Urteil beim Oberlandesgericht _________________________ unter Az. _________________________ Berufung eingelegt haben, verpflichten sich hiermit, diese Berufung unverzüglich zurückzunehmen und diese Rücknahme durch ihre Prozessbevollmächtigten in der erforderlichen Form erklären zu lassen.
Die Gerichtskosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben, jede Partei trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Alle Beteiligten verpflichten sich gegenseitig, beim zuständigen Nachlassgericht _________________________ einen Erbscheinsantrag zu stellen, der einen Erbschein mit dem gleichen Ergebnis wie das zuvor bezeichnete Urteil des Landgerichts _________________________ zum Inhalt hat, nämlich dass alle fünf Beteiligten zu je einem Fünftel gesetzliche Erben ihres Vaters, des Herrn _________________________, geworden sind.
2. Aufteilung des Nachlasses
Alle Beteiligten verpflichten sich, den Nachlass ihres Vaters unter sich zu gleichen Teilen, also zu je einem Fünftel, aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, wer im Erbschein als Erbe genannt werden wird. Im Innenverhältnis wird vereinbart, sich so zu stellen, als wären alle Beteiligten bereits am Todestag des Vaters zu je einem Fünftel seine gesetzlichen Erben geworden.
3. Herausgabeverpflichtung
Die Beteiligten Ziff. 1 und 2, die das ursprünglich auf den Erblasser lautende Wertpapierdepot Nr. _________________________ bei der X-Bank auf sich haben umschreiben lassen, werden die Umschreibung des Depots auf alle fünf Beteiligten in Erbengemeinschaft unverzüglich veranlassen.
4. Kosten und Steuern
Alle Kosten und Steuern – mit Ausnahme der Erbschaftsteuer –, die im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren des o.g. Erblassers entstanden sind oder noch entstehen werden, werden von den Beteiligten zu je einem Fünftel getragen. Die Erbschaftsteuer trägt jeder Beteiligte bezüglich seines Erwerbs. Bezüglich der entstandenen Prozesskosten gilt die obige Vereinbarung.
III. Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich in einem solchen Falle, anstelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung eine Regelung zu treffen, die rechtlich und wirtschaftlich der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung am nächsten kommt.
2. Den Beteiligten ist bekannt, dass nach der derzeitigen Rechtsprechung (BGH NJW 1986...