Rz. 273

§ 2065 BGB bestimmt, dass der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen darf. In einer älter werdenden Gesellschaft geht es nicht nur um Fragen der Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB), sondern auch um Gestaltungsformen bei der Abfassung letztwilliger Verfügungen.[348] Ausgangspunkt jeder Beurteilung muss zunächst die Auslegung sein. Des Weiteren ist bei der Testamentsauslegung zu berücksichtigen sein, dass an erster Stelle der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Gelingt dies trotz Auswertung aller möglicherweise dienlichen Umstände nicht, muss man sich notfalls damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Erblasserwillen am ehesten entspricht. Erst wenn keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände festgestellt werden können, kommt allein die Ausdeutung des Wortlauts in Betracht. In diesem Rahmen ist auch das Gebot der wohlwollenden Auslegung gem. § 2084 BGB zu beachten. Hat die Auslegung zu einem bestimmten Ergebnis geführt, so stellt sich in einem zweiten Schritt – allerdings auch erst dann – die Frage, ob der so ermittelte Testamentsinhalt mit dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot sowie mit § 2065 Abs. 2 BGB zu vereinbaren ist. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass Inhalt und Reichweite der letztwilligen Verfügung in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht so bestimmt sind, dass Zuwendungsempfänger und -gegenstand mit hinreichender Sicherheit aus der letztwilligen Verfügung entnommen werden können. § 2065 BGB konkretisiert in seinem Anwendungsbereich das Bestimmtheitsgebot dahin, dass der Erblasser die Bestimmung, ob die letztwillige Verfügung Geltung haben soll (Abs. 1) sowie die Person des Zuwendungsempfängers und den Gegenstand der Zuwendung (Abs. 2) nicht einem Dritten überlassen darf. Sinn und Zweck des § 2065 Abs. 2 BGB ist es, eine unzulässige Vertretung im Willen des Erblassers zu verhindern, wie es der BGH in der Entscheidung vom 18.11.1954 ausgedrückt hat.[349]

Beispiele aus der neuesten Rechtsprechung:

Die testamentarische Anordnung "derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein", ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser.[350] Auch nicht: "wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich “Alles‘."[351] So wenig wie "die Person …, die “sich bis zu meinem Tode um mich kümmert‘."[352]

[348] Nach Karczewski, ZEV 2018, 192.
[349] BGHZ 15, 199, 200.
[351] OLG Köln ZErb 2014, 287 = ErbR 2015, 250 = FamRZ 2015, 442 = ZEV 2014, 570.
[352] OLG München DNotZ 2013, 788 = FamRZ 2013, 1687 = ZErb 2013, 179 = ZEV 2013, 617.

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