Rz. 592

Im Falle der Beweissicherung während des laufenden Rechtsstreits ist die Verwertung des Beweisergebnisses in diesem Rechtsstreit selbstverständlich, sie erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen.

Die selbstständige Beweiserhebung außerhalb eines Rechtsstreits steht der Beweiserhebung vor dem Prozessgericht gleich. Eine der Parteien braucht sich nur darauf zu berufen, § 493 Abs. 1 ZPO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge