Rz. 48

Muster 8.16: Erbscheinsantrag (gesetzlicher Alleinerbe ist der Ehegatte; keine Abkömmlinge)

 

Muster 8.16: Erbscheinsantrag (gesetzlicher Alleinerbe ist der Ehegatte; keine Abkömmlinge)

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Erbscheinsantrag

Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung von _________________________ an.

In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache _________________________ die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt:

Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene, zuletzt in _________________________ wohnhaft gewesene _________________________ kraft Gesetzes von

_________________________ (Ehefrau)

allein

beerbt worden ist.

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________ (Deutschland). Er hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Er war in einziger Ehe mit der Beteiligten _________________________ (Ehefrau) verheiratet. Auf die beiliegende Heiratsurkunde des Standesamtes _________________________ vom _________________________ darf verwiesen werden.

Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand.

Der Erblasser hatte keine Abkömmlinge, auch keine nichtehelichen oder an Kindes statt angenommenen Kinder.

Die Eltern des Erblassers, Herr _________________________ und Frau _________________________, sind bereits vorverstorben, ebenso wie die Großeltern des Erblassers _________________________.

Der Erblasser hatte keine Geschwister.

Seine Ehefrau wurde demnach gemäß § 1931 Abs. 2 BGB Alleinerbin.

Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.

Der reine Wert des Nachlasses beträgt _________________________ EUR.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 49

Hinsichtlich der Höhe des Ehegattenerbteils ist zum einen nach Güterständen und zum anderen danach zu differenzieren, welcher Ordnung die daneben erbberechtigten Verwandten angehören. Unabhängig vom Güterstand erhält der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung ¼, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben den Großeltern die Hälfte der Erbschaft, § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB. Sind beide Eltern vorverstorben und nur einseitige Abkömmlinge eines Elternteils vorhanden, bleibt es gleichwohl bei der hälftigen Quote.[32] Je nach Güterstand kann sich diese Quote auch erhöhen. Sind nur noch Verwandte höherer Ordnungen vorhanden, wird der Ehegatte Alleinerbe, § 1931 Abs. 2 BGB. Zu beachten ist aber, dass wenn ein Großelternteil weggefallen ist und Abkömmlinge der Großeltern vorhanden sind, der überlebende Ehegatte diesen Abkömmlingen vorgeht, § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB. Dementsprechend kann sich in diesen Fällen sein Erbteil weiter erhöhen.[33]

[32] OLG Celle OLGR 2002, 313 = ZErb 2003, 196; LG Bochum Rpfleger 1989, 509.
[33] OLG Celle OLGR 2002, 313 = ZErb 2003, 196.

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