Rz. 3

Im Musterfall handelt der Verwalter aufgrund einer ihm in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung erteilten Vollmacht. Auch bei absehbaren Straßengrunderwerben ist problematisch, ob eine solche Vollmacht verdinglicht werden kann. Da es sich beim Hinzuerwerb sowohl um eine Verfügung auf der Ebene der sachenrechtlichen Bruchteilsgemeinschaft als auch der Bildung neuen Gemeinschaftseigentums handelt, ist vorsichtshalber davon auszugehen, dass eine ununterbrochene Vollmachtskette bzw. -erteilung nötig ist.[2] Ein Beschluss dürfte auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH ebenfalls nicht ausreichen.[3] Anders kann es im Falle des Erwerbs durch den Verband liegen (vgl. unten Rdn 12 f.).

[2] Großzügig OLG Hamburg notar 2010, 114 mit Anm. Langhein; a.A. OLG München vom 22.1.2010 – 34 Wx 125/09 – juris.
[3] BGH NJW 2013, 1962; dazu Reymann, ZWE 2013, 315, Langhein, notar 2014, 123.

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