Rz. 3
Im Musterfall handelt der Verwalter aufgrund einer ihm in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung erteilten Vollmacht. Auch bei absehbaren Straßengrunderwerben ist problematisch, ob eine solche Vollmacht verdinglicht werden kann. Da es sich beim Hinzuerwerb sowohl um eine Verfügung auf der Ebene der sachenrechtlichen Bruchteilsgemeinschaft als auch der Bildung neuen Gemeinschaftseigentums handelt, ist vorsichtshalber davon auszugehen, dass eine ununterbrochene Vollmachtskette bzw. -erteilung nötig ist.[2] Ein Beschluss dürfte auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH ebenfalls nicht ausreichen.[3] Anders kann es im Falle des Erwerbs durch den Verband liegen (vgl. unten Rdn 12 f.).
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