Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 286
Geht der Antragsteller im Wege des Stufenantrags nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO vor, verlangt er also Auskunft und/oder eidesstattliche Versicherung sowie einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag, so gilt § 38 i.V.m. §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG. Der Wert des Auskunftsanspruchs berechnet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG (siehe Rdn 280), der Wert des Zahlungsantrags nach § 35 FamGKG. Für die Wertberechnung ist nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der Anspruch mit dem höchsten Wert, also i.d.R. des Zahlungsantrags.
Rz. 287
Keine Probleme bereitet die Wertfestsetzung, wenn der Zahlungsantrag später im Rahmen der Erwartung beziffert wird. Dann ist der Wert des später bezifferten Zahlungsantrags maßgebend.
Beispiel 165: Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung mit späterer Bezifferung
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Endvermögen sowie einen danach noch zu beziffernden Zugewinnausgleich. Nach Erteilung der Auskünfte beziffert die Ehefrau ihren Anspruch erwartungsgemäß mit 30.000,00 EUR.
Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG der höhere Wert von 30.000,00 EUR.
Rz. 288
Hat der Gegner zwischenzeitlich Teilzahlungen erbracht, so dass geringer beziffert wird, hat dies auf den Wert keinen Einfluss, da nach § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags abzustellen ist.
Beispiel 166: Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung mit späterer Bezifferung nach Teilzahlungen
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Endvermögen sowie einen danach noch zu beziffernden Zugewinnausgleich. Nach Anhängigkeit zahlt der Ehemann 20.000,00 EUR auf den Zugewinnausgleich und erteilt die geforderten Auskünfte. Die Ehefrau beziffert im Hinblick darauf ihren Anspruch nur noch mit 10.000,00 EUR.
Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG der höhere Wert, der auf den Tag der Antragseinreichung mit 30.000,00 EUR anzusetzen ist.
Rz. 289
Kommt es nicht zur Bezifferung (sog. stecken gebliebener Stufenantrag), so ist zu schätzen, mit welchem Zugewinnausgleichsanspruch nach dem objektiven Vorbringen des Antragstellers zu rechnen war.
Beispiel 167: Stecken gebliebener Stufenantrag (I)
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Endvermögen sowie einen danach noch zu beziffernden Zugewinnausgleich. Zur Bezifferung kommt es nicht mehr. Nach den Angaben der Ehefrau wäre mit einem Zugewinn in Höhe von 20.000,00 EUR zu rechnen gewesen.
Maßgebend ist gem. § 38 FamGKG der höhere Wert, der auf den Wert von 20.000,00 EUR zu schätzen ist.
Rz. 290
Fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, so ist für den Leistungsantrag vom Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG auszugehen.
Beispiel 168: Stecken gebliebener Stufenantrag (II)
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann im Wege eines Stufenantrags Auskunft über dessen Endvermögen sowie einen danach noch zu beziffernden Zugewinnausgleich. Zur Bezifferung kommt es nicht mehr. Anhaltspunkte für den zu erwartenden Zugewinnausgleich sind nicht vorhanden.
Maßgebend ist auch jetzt gem. § 38 FamGKG der höhere Wert, der gem. § 42 Abs. 3 FamGKG auf den Auffangwert von 5.000,00 EUR zu schätzen ist.