Norbert Schneider, Lotte Thiel
aa) Verfahrensgebühr
Rz. 251
Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.
Beispiel 142: Zugewinnverfahren ohne Termin
Der Anwalt reicht für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR ein. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt worden oder eine Besprechung geführt worden war.
Der Anwalt erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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964,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
984,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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187,07 EUR |
Gesamt |
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1.171,67 EUR |
Rz. 252
Soweit sich die Sache vorzeitig erledigt, bevor ein Antrag eingereicht oder ein Termin wahrgenommen worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV auf 0,8.
Beispiel 143: Zugewinnverfahren, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt soll für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 20.000,00 EUR einreichen. Zur Antragseinreichung kommt es jedoch nicht mehr, da der Ehemann zuvor doch noch zahlt.
Der Anwalt erhält lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR.
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
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593,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
613,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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116,58 EUR |
Gesamt |
|
730,18 EUR |
Rz. 253
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich ferner unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 2 VV (siehe dazu Beispiel 155).
Rz. 254
Soweit der Zugewinn gem. § 1371 Abs. 1 u. 2 BGB gegen die Erben geltend gemacht wird, erhält der Anwalt, der mehrere Erben vertritt, die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV.
Beispiel 144: Zugewinnverfahren, Vertretung einer Erbengemeinschaft
Nach dem Tode des Ehemannes macht die Ehefrau den sog. "kleinen Pflichtteil" geltend. Sie schlägt ihr Erbe aus und verlangt einerseits von den drei Kindern des Erblassers ihren Pflichtteil und macht andererseits vor dem FamG Zugewinnausgleich in Höhe von 150.000,00 EUR geltend. Die Sache erledigt sich ohne mündliche Verhandlung.
Der Anwalt, der die Erben im Zugewinnverfahren vertritt, erhält jetzt eine nach Nr. 1008 VV um 0,6 erhöhte Verfahrensgebühr, da er drei Auftraggeber vertreten hat.
1. |
1,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV |
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3.340,20 EUR |
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(Wert: 150.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.360,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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638,44 EUR |
Gesamt |
|
3.998,64 EUR |
Rz. 255
Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so ist die dort entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig, höchstens mit 0,75, anzurechnen. Zur außergerichtlichen Vertretung siehe § 4.
Rz. 256
Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, so ist die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3305; Anm. zu Nr. 3307 VV). Die Gebühr für einen Vollstreckungsbescheid (Nr. 3308 VV) ist dagegen nicht anzurechnen. Zum Mahnverfahren siehe § 5.
Rz. 257
Ist ein selbstständiges Beweisverfahren vorausgegangen, so ist die dortige Verfahrensgebühr anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 5 VV). Zum selbstständigen Beweisverfahren siehe § 6.
bb) Terminsgebühr
Rz. 258
Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV hinzu.
Rz. 259
Die Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins.
Beispiel 145: Zugewinnverfahren mit gerichtlichem Termin
Im Zugewinnverfahren (Wert 6.000,00 EUR) wird vor dem FamG mündlich verhandelt.
Zu der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) kommt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) hinzu.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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460,20 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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424,80 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
905,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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171,95 EUR |
Gesamt |
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1.076,95 EUR |
Rz. 260
Die Terminsgebühr entsteht ebenso nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV bei Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung.
Beispiel 146: Zugewinnverfahren mit Besprechung
Im Zugewinnverfahren (Wert 6.000,00 EUR) führen die Anwälte eine Besprechung zur Erledigung der Angelegenheit. Daraufhin wird der Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgenommen.
Zu der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) kommt auch jetzt gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) hinzu. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 145.
Rz. 261
Da in Familienstreitsachen eine mündliche Verhandlung vorschrieben ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO), entsteht die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch dann, wenn das Gericht nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Beispiel 147: Zu...