Rz. 46

Der Wert eines Antrags auf Aufhebung der Gütergemeinschaft ist gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Rechtsprechung orientiert sich an dem Wert des Interesses an der Aufhebung, das regelmäßig mit der Hälfte des Anteils des Klägers am Gesamtgut angesetzt wird.[6]

[6] Kindermann, Rn 274.

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