Rz. 36

Werden Ansprüche auf Aufhebung der Gütergemeinschaft (§§ 1447 ff., 1469 ff. BGB) oder Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft (§§ 1471 ff. BGB) erhoben, gilt für Zahlungsansprüche § 35 FamGKG (Wert der Forderung) und im Übrigen § 42 Abs. 1 FamGKG (billiges Ermessen).

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