Rz. 119

Werden zukünftige Beträge geltend gemacht (§ 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 259 ZPO), gilt das Gleiche wie bei den fälligen Beträgen. Auch hier kommt es auf § 51 FamGKG nicht an.

 

Beispiel 48: Zukünftige Unterhaltsforderung

Die Kindesmutter muss im September 600,00 EUR für eine Klassenfahrt der gemeinsamen Tochter zahlen. Der Vater kündigt an, sich an diesem Betrag nicht zu beteiligten. Daraufhin beantragt das Kind, vertreten durch die Kindesmutter, im Juli, den Kindesvater zu verpflichten, für die Tochter im September einen anteiligen Betrag in Höhe von 300,00 EUR zu zahlen.

Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG. Der geforderte zukünftige Monatsbetrag ist maßgebend. Der Wert beläuft sich auf 300,00 EUR.

 

Rz. 120

Werden mehrere zukünftige Beträge geltend gemacht, sind deren Werte sämtlich zusammenzurechnen, sofern es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. Auch hier kommt es auf § 51 FamGKG nicht an.

 

Beispiel 49: Mehrere zukünftige Unterhaltsforderungen

Die Eheleute hatten einen Vergleich geschlossen, wonach die Ehefrau eine Unterhaltsabfindung in Höhe von 30.000,00 EUR erhalten soll, zahlbar in dreißig monatlichen Raten zu je 1.000,00 EUR. Nachdem der Ehemann fünf Raten gezahlt hat, stellt er die Zahlungen ein und erklärt, keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten. Die Ehefrau beantragt daraufhin, den Ehemann zu verpflichten, zukünftig für die Dauer von 25 Monaten monatlich jeweils 1.000,00 EUR zu zahlen.

Der Verfahrenswert richtet sich nach § 35 FamGKG und beläuft sich auf 25.000,00 EUR. Da es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt, greift § 51 FamGKG nicht.

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