Rz. 144

Liegt gegen den Unterhaltsschuldner bislang über den laufenden Unterhalt lediglich ein statischer Titel vor und beantragt der Unterhaltsgläubiger eine Abänderung dahingehend, dass der Unterhalt dynamisiert tituliert wird, soll nach Auffassung des OLG Dresden[45] der volle Wert der Unterhaltsbeträge der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate maßgebend sein; der vorhandene statische Titel sei kein "minus" gegenüber einem dynamisierten Titel, sondern ein "aliud". Nach zutreffender Ansicht[46] ist lediglich das Abänderungsinteresse, das heißt das so genannte "Umwandlungsinteresse" anzusetzen, also das Interesse, bei zukünftigen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle oder Eintritt in die nächste Altersklasse keine Abänderung mehr durchführen zu müssen, sondern sofort über einen Titel über den dann geschuldeten Unterhalt zu verfügen. Das OLG Hamm[47] nimmt insoweit einen Verfahrenswert in Höhe von 15 % der in 12 Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge an.

 

Beispiel 72: Umwandlungsantrag

Das zehn Jahre alte Kind verfügt über einen Titel gegen seinen Vater auf Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 345,00 EUR. Es beantragt, diesen Titel dahingehend abzuändern, dass der Vater verpflichtet wird, Mindestunterhalt in Höhe von 120 % nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle und entsprechend der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.

Der Verfahrenswert beträgt 12 x 345,00 EUR x 15 % = 621,00 EUR.

[45] FamFR 2011, 87 = FamRB 2011, 144 = FF 2011, 332 = FamRZ 2011, 1407 (allerdings zur Bewertung der Beschwer).
[46] OLG Hamm AGS 2015, 40 = MDR 2015, 226 = NZFam 2015, 40 = NJW-Spezial 2015, 59.
[47] AGS 2015, 40 = MDR 2015, 226 = NZFam 2015, 40 = NJW-Spezial 2015, 59; OLG Brandenburg AGS 2017, 278 = NZFam 2017, 320.

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